📚 Begriffe & Definitionen
Fundament-Begriffe des Transportrechts: CMR, SZR, Haftungskorridor, Kabotage, Spediteur vs. Frachtführer.
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ADR: Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) regelt seit 1957 die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und wird in Deutschland über die GGVSEB in nationales Recht überführt.
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ATA-Carnet: Zollpass für Messegut, Muster und Berufsausrüstung
Kamerateam nach Kanada, Messestand nach Dubai, Sportgerät zum Turnier in die USA – mit dem ATA-Carnet wird daraus eine zollfreie Rundreise.
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Ablieferquittung: Empfangsbestätigung am Bestimmungsort
Die Ablieferquittung bestätigt, dass der Empfänger das Transportgut am Bestimmungsort angenommen hat; sie beendet die Obhutshaftung des Frachtführers und ist Grundlage der Rüge- und Verjährungsfristen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR).
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Aktivlegitimation: formale Klageberechtigung als Anspruchsinhaber
Aktivlegitimation bezeichnet die materielle Berechtigung des Klägers, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen; ohne Aktivlegitimation wird die Klage als unbegründet abgewiesen, nicht als unzulässig.
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All-Risk-Deckung: offener Deckungsumfang mit Ausschlusskatalog
All-Risk-Deckung (auch „volle Deckung") ist ein Versicherungsprinzip, bei dem grundsätzlich alle Gefahren gedeckt sind, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertragsausschlusskatalog genannt werden – im Gegensatz zur „benannten Gefahr"-Deckung.
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Anspruchsteller: Rechtsinhaber des Schadenersatzanspruchs
Anspruchsteller im Transportschaden ist derjenige, dem der Ersatzanspruch gegen den Frachtführer zusteht – im CMR-Regime der Absender oder Empfänger, je nach Verfügungsberechtigung; im HGB in der Regel der Vertragspartner des Frachtvertrags.
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Ausfuhranmeldung: elektronische Anmeldung beim Ausfuhrzollverfahren
Mit der Ausfuhranmeldung beantragt der Ausführer die Überführung einer Ware in das Ausfuhrverfahren. Grundlage ist Art. 269 UZK; sie erfolgt in Deutschland elektronisch über ATLAS.
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Autonomer Bus (Level 4) – Haftungsverteilung zwischen Halter, Hersteller, Operator
Fahrerlose Shuttles im ÖPNV-Testbetrieb: Wer haftet, wenn die KI-Software versagt? Das neue Straßenverkehrsrecht und die Grenzen der Kfz-Haftpflicht.
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Beförderungspapier Gefahrgut: Pflichtangaben nach Kapitel 5.4 ADR/RID
Das Beförderungspapier für Gefahrgut ist das zwingende Begleitdokument jeder Gefahrgutsendung. Es muss UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe, Versandstückanzahl, Gesamtmenge sowie Absender und Empfänger enthalten.
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Beschädigung: qualitative Minderung des Transportguts
Beschädigung bezeichnet jede qualitative Beeinträchtigung des Transportguts während der Obhutszeit, ohne dass Substanz vollständig abhandenkommt (§ 425 HGB).
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Beweislast: prozessuale Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten
Die Beweislast regelt, wer im Streit über anspruchsbegründende oder -vernichtende Tatsachen die Nichtfeststellbarkeit („non liquet") zu tragen hat; im Transportrecht ist sie zugunsten des Geschädigten durch Haftungsvermutungen modifiziert.
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Blockchain im Transportrecht: manipulationssichere Dokumentation in verteilten Ledgern
Blockchain-Anwendungen im Transportrecht dienen der manipulationssicheren Abbildung von Frachtbriefen, Herkunftsnachweisen und Sorgfaltspflichten. Rechtlich eingebettet in eIDAS, CMR und eFTI.
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Busunfall im Ausland – welches Recht gilt? Rom-II-VO im Überblick
Auffahrunfall mit deutschem Reisebus in Italien, verletzte Fahrgäste aus drei Nationen: Nach welchem Recht wird reguliert – und warum die Antwort nicht trivial ist.
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CIF (Cost, Insurance and Freight): Seefracht und Mindestversicherung durch Verkäufer
CIF Incoterms 2020: Der Verkäufer zahlt Seefracht bis Bestimmungshafen und Transportversicherung (Mindestdeckung ICC C). Gefahr geht beim Verladen auf das Schiff über — nicht am Bestimmungsort.
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CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF Anhang B)
Die CIM-Regeln bilden Anhang B zu COTIF 1980 (revidiert 1999) und regeln Frachtverträge im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr. Haftung: 17 SZR/kg, Verjährung: 1 Jahr.
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CIP (Carriage and Insurance Paid To): wie CPT, plus Versicherung (A-Deckung)
CIP Incoterms 2020 entspricht CPT, verpflichtet den Verkäufer aber zusätzlich zum Abschluss einer Transportversicherung zu Gunsten des Käufers — neu seit 2020 mit Institute Cargo Clauses A (Allgefahrendeckung).
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CMR Art. 32 – Verjährung im internationalen Straßengüterverkehr (1 Jahr / 3 Jahre)
Schadensersatzansprüche aus CMR-Beförderungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden in drei Jahren. Hemmung nur durch schriftliche Reklamation – mündliche Verhandlungen reichen nicht.
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CMR, Verkehrshaftung, Frachtführerhaftpflicht – Begriffsabgrenzung
Drei Begriffe, drei verschiedene Ebenen: CMR ist ein internationales Haftungsregime, Verkehrshaftung der Oberbegriff für die Haftung des Frachtführers, Frachtführerhaftpflicht das Versicherungsprodukt nach § 7a GüKG. Wer sie verwechselt, kauft die falsche Police.
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CMR-Frachtbrief: Urkunde des grenzüberschreitenden Straßentransports
Der CMR-Frachtbrief ist das standardisierte Dokument des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs; er begründet Beweisvermutungen nach Art. 9 CMR und ist zwingender Bestandteil der Vertragsabwicklung.
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CMR-Mitgliedsstaaten 2026 – Vertragsstaaten und Geltungsbereich
Das CMR-Übereinkommen gilt 2026 in 58 Vertragsstaaten. Praktisch alle europäischen Staaten und große Teile Zentralasiens und Nordafrikas sind dabei – wichtige Außenstehende sind die USA, China, Japan und Australien.
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CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (1956)
Das CMR-Übereinkommen vereinheitlicht Frachtverträge für grenzüberschreitende LKW-Transporte in derzeit 58 Staaten. Haftung: 8,33 SZR/kg, Verjährung: 1 Jahr (3 bei Vorsatz).
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CPT (Carriage Paid To): Frachtkosten bis Bestimmungsort, Gefahr geht früher über
CPT Incoterms 2020: Der Verkäufer zahlt die Fracht bis zum benannten Bestimmungsort. Der Gefahrübergang erfolgt jedoch schon bei Übergabe an den ersten Frachtführer — typische Missverständnis-Klausel.
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Carnet ATA: Zollpass für vorübergehende Verwendung von Messegut und Berufsausrüstung
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Ein- und Wiederausfuhr in rund 80 Vertragsstaaten. Grundlage sind das ATA- und das Istanbuler Übereinkommen.
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Carnet TIR: internationales Versandverfahren für Straßengüterverkehr
Das Carnet TIR (Transports Internationaux Routiers) ist ein internationales Zollversanddokument. Es ermöglicht grenzüberschreitenden Straßentransport ohne Umladen und ohne Zollkontrolle an jeder Grenze.
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Cross-Docking: lagerlose Warenweiterleitung am Terminal
Cross-Docking ist ein Umschlagverfahren, bei dem eingehende Waren ohne Zwischenlagerung direkt auf ausgehende Transportmittel umgeladen werden; die Verweilzeit im Terminal beträgt typischerweise Stunden statt Tage und Bestandskosten entfallen.
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DAP (Delivered at Place): Lieferung am Bestimmungsort — ohne Entladung, ohne Einfuhrzoll
DAP Incoterms 2020: Der Verkäufer liefert, wenn die Ware am benannten Ort entladebereit zur Verfügung steht. Kosten und Gefahr trägt er bis dorthin; Entladung und Einfuhrzoll bleiben Käufersache.
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DDP (Delivered Duty Paid): maximale Käuferfreundlichkeit, Verkäufer trägt alles
DDP Incoterms 2020 ist die käuferfreundlichste Klausel: Der Verkäufer liefert entladebereit am benannten Ort, erledigt Ausfuhr- und Einfuhrzoll, zahlt alle Abgaben und trägt alle Risiken.
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Digitale Signatur: qualifizierte elektronische Unterschrift nach eIDAS
Die digitale Signatur nach eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 ersetzt die handschriftliche Unterschrift rechtsverbindlich. Qualifizierte Signatur (QES) entspricht Schriftform nach § 126a BGB.
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Doppelversicherung: paralleler Versicherungsschutz mehrerer Versicherer
Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summen zusammen den Versicherungswert übersteigen; die Versicherer haften dann als Gesamtschuldner, intern nach Summenanteilen.
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EXW (Ex Works): Abholbereitstellung am Werk mit maximaler Risikoübertragung
EXW Incoterms 2020 verpflichtet den Verkäufer nur zur Bereitstellung der Ware am benannten Ort. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken ab Werk einschließlich Ausfuhrzoll.
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EXW vs. DDP: Die zwei Pole der Incoterms und ihre typischen Deckungsfallen
EXW (Ex Works) und DDP (Delivered Duty Paid) markieren die beiden Extreme der Incoterms: Minimal-Pflicht-Verkäufer vs. Maximal-Pflicht-Verkäufer. In beiden Fällen lauern spezifische Versicherungs- und Zolldeckungslücken, die ohne explizite Policenklausel nicht geschlossen sind.
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Einfuhrabfertigung: Überführung von Drittlandsware in den freien Verkehr
Die Einfuhrabfertigung überführt Nicht-Unionswaren nach Art. 201 UZK in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei entstehen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern.
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Einheitlicher Frachtbrief: Beweisstück, Dispositionsdokument und Vertragsurkunde
Der Frachtbrief dokumentiert den Beförderungsvertrag und ist zugleich Beweismittel über Übernahme und Zustand des Guts. Je nach Verkehrsträger heißt er CMR-Frachtbrief, AWB (Luft), CIM-Frachtbrief (Schiene) oder Konnossement (See).
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Elektronischer Frachtbrief (eCMR): digitale Ausfertigung nach CMR-Zusatzprotokoll 2008
Das eCMR-Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 erlaubt die elektronische Ausfertigung des CMR-Frachtbriefs. Deutschland hat 2020 ratifiziert; anwendbar im Verkehr mit Ratifikationsstaaten.
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Empfänger: Begünstigter des Frachtvertrags mit eigenen Rechten (§ 421 HGB)
Der Empfänger ist nicht Vertragspartner, hat aber mit Ablieferung des Frachtbriefs eigene Rechte: Auslieferungsanspruch, Weisungsrecht nach § 418 HGB und Zahlungspflicht für Nachnahme.
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Erfolgsverbindlichkeit: geschuldet ist das Ergebnis, nicht das Bemühen
Der Frachtvertrag ist eine Erfolgsverbindlichkeit: Geschuldet wird die unversehrte Ankunft am Bestimmungsort, nicht das sorgfältige Bemühen. Davon unterscheidet sich der Speditionsvertrag als reine Geschäftsbesorgung.
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FCA (Free Carrier): Verkäufer übernimmt Ausfuhr, übergibt an den Frachtführer
FCA Incoterms 2020 ist die modernisierte Alternative zu EXW/FOB. Der Verkäufer übernimmt Ausfuhrzoll und übergibt die Ware an den vom Käufer benannten Frachtführer — Gefahrübergang dort.
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FOB (Free on Board): Gefahrübergang beim Verladen auf das Seeschiff
FOB Incoterms 2020 ist nur für konventionelle Seefracht (Stückgut, Schüttgut) geeignet. Gefahr und Kosten gehen über, sobald die Ware im Abgangshafen auf das Schiff verladen ist.
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Fixkostenspediteur: Spediteur mit Frachtführer-Haftung (§ 459 HGB)
Vereinbart ein Spediteur mit dem Versender einen Fixpreis für die gesamte Beförderung einschließlich Fracht, haftet er nach § 459 HGB wie ein Frachtführer – mit Obhutshaftung und Haftungshöchstbeträgen nach HGB.
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Frachtbrief: Beweisurkunde und Abwicklungsdokument des Frachtvertrags
Der Frachtbrief dokumentiert den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags, dient als Empfangs- und Zustandsquittung und begleitet das Gut durch die Transportkette (§§ 408–410 HGB).
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Frachtführer vs. Spediteur – rechtliche Abgrenzung
Der Frachtführer führt den Transport selbst durch (§ 407 HGB), der Spediteur organisiert ihn (§ 453 HGB). Die Unterscheidung entscheidet über Haftung, Versicherungspflicht und Vergütung.
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Frachtführer: wer Gut gewerbsmäßig befördert (§ 407 HGB)
Der Frachtführer ist derjenige, der sich durch den Frachtvertrag zur Beförderung verpflichtet. Er haftet nach § 425 HGB verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung in der Obhutszeit – mit Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB.
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Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB): nationales Regime der Gutbeförderung
Die §§ 407 bis 452d HGB regeln den Frachtvertrag, die Obhutshaftung, Haftungshöchstbeträge, Rügepflichten und Verjährung. Sie gelten national und subsidiär neben CMR bei internationalen Straßentransporten.
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Frachtvertrag: entgeltliche Gutbeförderung nach §§ 407 ff. HGB
Der Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung eines Gutes zum Bestimmungsort und den Absender zur Zahlung der Fracht. Er ist ein Werkvertrag mit Erfolgsverbindlichkeit.
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Gefahrgut: Stoffe und Gegenstände mit Gefahrenpotenzial im Transport
Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, die aufgrund ihrer Eigenschaften bei der Beförderung Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen auslösen können. Die Beförderung unterliegt zwingenden öffentlich-rechtlichen Spezialregimen (GGBefG, ADR, RID, IMDG, IATA-DGR).
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Gefahrgutklasse: Die neun Klassen gefährlicher Güter
Die Gefahrgutklasse ordnet jeden gefährlichen Stoff einer von neun Gefahrenkategorien zu (explosiv, entzündbar, giftig, radioaktiv, korrosiv etc.). Die Klassifizierung bestimmt Kennzeichnung, Trennvorschriften und Beförderungsbedingungen.
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Grenzüberschreitender Transport: wenn Staatsgrenzen das Haftungsregime wechseln
Grenzüberschreitende Transporte unterliegen zwingend den internationalen Übereinkommen (CMR, CIM, MÜ, HVR). Sie lösen zudem Zoll-, Umsatzsteuer- und Ursprungsnachweis-Pflichten aus.
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Große Haverei (General Average) – das Prinzip der Gefahrgemeinschaft
Seit der Antike gilt: Wer zur Rettung von Schiff und Ladung einen Teil opfert, muss von allen anderen Ladungsbeteiligten anteilig entschädigt werden. Das Prinzip der Großen Haverei ist eines der ältesten Rechtsinstitute der Welt – und für deutsche Importeure oft eine böse Überraschung.
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Große Haverei, Besondere Haverei und Teilhaverei – Abgrenzung
Nicht jeder Schaden auf See ist Havarie grosse. Die Abgrenzung zur Besonderen Haverei und zur Teilhaverei entscheidet, wer zahlt – mit erheblichen Folgen für Importeure.
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Gutachten: sachverständige Feststellung von Schadenursache und -höhe
Das Gutachten ist eine schriftliche sachverständige Feststellung über Ursache, Umfang und Höhe eines Transportschadens; in der Transportversicherung ist die Havariekommissariat- und Sachverständigenbegutachtung nahezu obligatorisch und entscheidet über Regulierungshöhe und Regress.
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Güterschaden: Verlust oder Beschädigung während der Obhutszeit
Güterschaden ist der Oberbegriff für Substanzverlust oder Substanzbeeinträchtigung eines Transportguts im Zeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung durch den Frachtführer (§ 425 HGB).
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Haftung dem Grunde nach: Voraussetzungen der Frachtführerhaftung
Die Haftung dem Grunde nach bezeichnet die Frage, ob der Frachtführer für einen eingetretenen Schaden überhaupt einstehen muss; sie beantwortet sich im Transportrecht aus der Obhutshaftung nach § 425 HGB.
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Haftung der Höhe nach: Berechnung des Ersatzanspruchs
Die Haftung der Höhe nach bestimmt den konkreten Ersatzumfang; sie wird im Transportrecht regelmäßig durch gewichtsbezogene Höchstgrenzen (8,33 SZR/kg nach § 431 HGB) und Wertberechnungsregeln (§§ 429–430 HGB) begrenzt.
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Haftungsausschlüsse: der Entlastungskatalog des § 427 HGB
§ 427 HGB listet besondere Gefahrenquellen (Verpackung, Tierhaltung, Beladung, Eigenart der Ware), bei denen der Frachtführer sich durch Kausalitätsnachweis aus der Obhutshaftung befreien kann.
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Haftungsbegrenzung: gesetzliche Kappung des Ersatzanspruchs
Haftungsbegrenzung bezeichnet die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Deckelung des Ersatzanspruchs gegen den Frachtführer; im deutschen Frachtrecht gilt standardmäßig 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (§ 431 HGB).
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Haftungsdurchbrechung: Wegfall der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Verschulden
Haftungsdurchbrechung bezeichnet das Entfallen der gesetzlichen Haftungsbegrenzung, wenn der Frachtführer oder seine Leute den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit verursacht haben (§ 435 HGB, Art. 29 CMR).
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Haftungsdurchgriff: direkte Inanspruchnahme von Subfrachtführer und Leuten
§ 437 HGB erlaubt dem Geschädigten, unmittelbar den ausführenden Subfrachtführer in Anspruch zu nehmen. § 436 erstreckt Haftungsprivilegien und -risiken auf Leute und Erfüllungsgehilfen.
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Haftungserleichterungen: vertragliche Absenkung nach § 449 HGB
§ 449 HGB erlaubt vertragliche Haftungsänderungen nur in engen Grenzen: Schriftform, individuelle Absprache im Unternehmensverkehr, nicht unter 2 und nicht über 40 SZR/kg – ansonsten unwirksam.
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Haftungshöchstbeträge: 8,33 SZR/kg als Kompromiss zwischen Volumen und Wert
§ 431 HGB begrenzt die Frachtführerhaftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm. Die Begrenzung kollidiert systematisch mit hochwertigem Transportgut – Elektronik, Pharma, Edelmetalle.
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Hague-Visby Rules: Haftung des Seefrachtführers seit 1924/1968
Die Hague-Visby Rules bilden das weltweit verbreitetste Seefrachtregime. Haftung: 666,67 SZR pro Packstück oder 2 SZR/kg. Exkulpationskatalog mit 17 klassischen Haftungsausschlüssen.
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Hamburg Rules (1978): das verladerfreundliche Seefrachtregime
Die Hamburg Rules versuchten 1978, das verladerunfreundliche Hague-Visby-Regime zu modernisieren. Haftung: 835 SZR/Packstück oder 2,5 SZR/kg, kein Haftungsausschluss für Navigationsverschulden. Nur 35 Vertragsstaaten – keine Seehandelsmacht dabei.
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Handelsgesetzbuch (HGB): Kernkodex des deutschen Transportrechts
Das HGB von 1897 regelt in den Büchern 1–5 das deutsche Handelsrecht. Für Transport und Versicherung sind die §§ 407–475h (Viertes Buch, Transportgeschäft) und §§ 130a ff. (Binnenschifffahrt) maßgeblich.
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Höhere Gewalt (Force Majeure): von außen einwirkendes, unvermeidbares Ereignis
Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, unvermeidbares Ereignis, das mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden kann; sie entlastet den Frachtführer im Rahmen des § 426 HGB und parallel unter internationalen Übereinkommen.
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IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations der Luftfracht
Die IATA Dangerous Goods Regulations sind die operative Umsetzung der ICAO Technical Instructions und das verbindliche Regelwerk für alle IATA-Mitgliedsfluggesellschaften bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg.
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IMDG-Code: International Maritime Dangerous Goods Code
Der IMDG-Code regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Er ist Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens und für alle Vertragsstaaten verbindlich – auch bei innerstaatlichem Seetransport von und nach deutschen Häfen.
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Incoterms: international standardisierte Lieferbedingungen der ICC
Die Incoterms (International Commercial Terms) sind elf Klauseln der ICC, die Kostentragung und Gefahrübergang zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Gültige Fassung: Incoterms 2020.
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Insassenunfallversicherung vs. Kfz-Haftpflicht – Abgrenzung in der Praxis
Beide Policen zahlen an Fahrgäste – aber mit fundamental unterschiedlicher Logik. Wann hilft die IUV wirklich, und wann ist sie reine Doppeldeckung?
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Institute Cargo Clauses (A, B, C): internationale Güterversicherungsbedingungen
Die Institute Cargo Clauses A/B/C sind die weltweit dominanten englischen Standardbedingungen der Warentransportversicherung, gestaffelt von All-Risk-Deckung (A) über benannte Gefahren (B) bis zum Minimaldeckungsumfang (C).
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Intermodaler Transport: Güterverkehr in ein und derselben Ladeeinheit über mehrere Verkehrsträger
Intermodaler Transport bezeichnet den Güterverkehr, bei dem die Ware in ein und derselben Ladeeinheit (Container, Wechselbrücke, Sattelauflieger) mit mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern befördert wird, ohne dass die Ware selbst umgeladen wird.
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Just-in-Sequence: reihenfolgegenaue Anlieferung für die Montagelinie
Just-in-Sequence (JIS) erweitert das JIT-Prinzip um die exakte Reihenfolge der anzuliefernden Teile – jede Produktionseinheit erhält genau die auf ihre Spezifikation abgestimmten Komponenten in der Reihenfolge des Montagetakts.
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Just-in-Time: produktionssynchrone Anlieferung
Just-in-Time (JIT) ist ein Logistikkonzept, bei dem Material, Komponenten oder Waren in der für die Produktion oder den Verkauf benötigten Menge und Qualität exakt zum benötigten Zeitpunkt angeliefert werden; Lagerhaltung wird minimiert, die Lieferkette wird zum Taktgeber.
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Kombinierter Verkehr: intermodaler Transport mit dominanter Schienen- oder Wasserstrecke
Kombinierter Verkehr (KV) ist eine Sonderform des intermodalen Transports, bei dem der Hauptlauf über Schiene, Binnen- oder Seeschiff läuft und nur kurze Vor- und Nachläufe per LKW erfolgen; er wird steuer- und maut-rechtlich begünstigt.
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Komplettladung (FTL): Fahrzeug-exklusive Sendung ohne Zuladung
Komplettladung (Full Truck Load, FTL) bezeichnet einen Transport, bei dem ein Fahrzeug oder Container exklusiv für eine einzige Sendung genutzt wird; es findet in der Regel kein Umschlag zwischen Abhol- und Abladeort statt.
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Konnossement (Bill of Lading): Seefrachtdokument mit Traditionsfunktion
Das Konnossement (Bill of Lading, B/L) ist das zentrale Seefrachtdokument; es erfüllt drei Funktionen: Empfangsquittung, Beweis des Seefrachtvertrags und Warenpapier mit Traditionsfunktion (§§ 513–525 HGB, Hague-Visby Rules).
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Ladeschein: Wertpapier des Frachtführers im deutschen Recht
Der Ladeschein ist ein auf den Inhaber, an Order oder an eine namentlich benannte Person ausgestelltes Wertpapier, das das Recht verbrieft, die Ablieferung des Transportguts zu verlangen (§§ 443–452 HGB).
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Lagerhaltervertrag nach § 467 HGB – Abgrenzung zu Miete und Verwahrung
Der Lagerhaltervertrag ist weder Miete noch bloße Verwahrung. Der kleine Unterschied entscheidet über Haftungsmaßstab, Versicherungspflicht und Beweislast im Schadenfall.
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Lagerrecht (§§ 467 ff. HGB): ortsfeste Obhut über fremde Güter
Die §§ 467–475h HGB regeln den Lagervertrag, die Pflichten des Lagerhalters, seine Haftung für Obhutsverletzungen und Lagergeld-Ansprüche. Ergänzung durch ADSp 2017 mit gestaffelten Haftungshöchstbeträgen.
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Lagervertrag: entgeltliche Verwahrung beweglicher Sachen nach § 467 HGB
Der Lagervertrag verpflichtet den Lagerhalter, ein ihm vom Einlagerer anvertrautes Gut zu lagern und zurückzugeben. Er haftet verschuldensabhängig für Verlust und Beschädigung während der Obhutszeit.
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Lieferschein: Warenbegleitpapier zwischen Verkäufer und Käufer
Der Lieferschein ist ein Warenbegleitpapier, das Art und Menge des gelieferten Guts im Verhältnis Verkäufer–Käufer dokumentiert; er ist kein Frachtdokument und begründet keine transportrechtlichen Haftungsansprüche.
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Mitverschulden: Schadensteilung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB
Mitverschulden bezeichnet den Umstand, dass der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat; es führt zur anteiligen Reduktion des Ersatzanspruchs (§ 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB).
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Montrealer Übereinkommen (MÜ, 1999): Luftfrachtrecht der Moderne
Das MÜ löste 1999 das Warschauer Abkommen ab und gilt heute weltweit in über 137 Staaten. Haftung: 22 SZR/kg, unbegrenzt bei qualifiziertem Verschulden; Verjährung zwei Jahre (Ausschlussfrist).
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Multimodaler Transportvertrag: ein Vertrag, mehrere Verkehrsträger (§ 452 HGB)
Ein multimodaler Transportvertrag bündelt die Beförderung mit mindestens zwei Verkehrsträgern (z. B. LKW + Schiene + See) in einem einzigen Vertragsverhältnis. Die Haftung folgt dem Netzwerksystem oder § 452b HGB bei unbekanntem Schadenort.
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Obhutshaftung: verschuldensunabhängige Haftung in der Gewahrsamszeit (§ 425 HGB)
Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB für Verlust oder Beschädigung des Guts, das in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entsteht – unabhängig vom Verschulden, nur begrenzt durch enumerierte Entlastungsgründe.
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PBefG-Konzession und Versicherungspflicht – was Genehmigungsbehörde wirklich prüft
Ohne Nachweis gültiger Kfz-Haftpflicht keine Konzession. Welche Mindestsummen die PBefG-Behörde fordert und welche Fallstricke bei Konzessionsverlängerung lauern.
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Passivlegitimation: richtiger Anspruchsgegner im Transportschaden
Passivlegitimation bezeichnet die materielle Anspruchsverpflichtung des Beklagten; im Transportrecht ist die richtige Beklagtenwahl zwischen vertraglichem Frachtführer, ausführendem Frachtführer und Subunternehmer die häufigste Klippe erfolgreicher Schadensersatzklagen.
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Qualifiziertes Verschulden: wenn Haftungsobergrenzen fallen (§ 435 HGB)
Bei Vorsatz oder grober Leichtfertigkeit mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit entfallen alle Haftungsbeschränkungen. Der Frachtführer haftet unbegrenzt – juristisch die schärfste Waffe des Geschädigten.
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RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Das RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises Dangereuses) ist Anhang C zum COTIF-Übereinkommen und regelt die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene.
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Regress: Rückgriff des Versicherers auf den Schädiger
Regress ist das Zurückgreifen des leistungspflichtigen Versicherers auf den schadenverursachenden Dritten; in der Sach- und Transportversicherung geschieht das kraft gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 VVG.
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Regresskette: sukzessiver Rückgriff entlang der Transportkette
Die Regresskette ist die Abfolge von Rückgriffsansprüchen vom Endgeschädigten über Versicherer und Hauptfrachtführer bis zum verantwortlichen Subunternehmer – im multimodalen Verkehr oft die entscheidende Kostenfrage und zugleich eine Verjährungsfalle.
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Rotterdam Rules (2008): das nicht in Kraft getretene multimodale Seerecht
Die Rotterdam Rules von 2008 sollten Hague-Visby und Hamburg Rules ablösen und erstmals den multimodalen Seetransport erfassen. Bis heute nur 5 Ratifikationen – noch nicht in Kraft getreten (Stand 2026).
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Rügefrist: Frist zur Anzeige erkennbarer oder verdeckter Mängel
Die Rügefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Empfänger offen sichtbare oder verdeckte Transportschäden anzeigen muss, um sich die Beweislastumkehr gegenüber dem Frachtführer zu erhalten; sie beträgt im HGB 7 Tage ab Ablieferung bei verdeckten Schäden.
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Sammelgut: Konsolidierung von Stückgut-Sendungen
Sammelgut bezeichnet die vom Spediteur durchgeführte Konsolidierung einzelner Stückgut-Sendungen verschiedener Versender zu einer gemeinsamen Hauptlauf-Sendung; es ist der klassische Anwendungsfall des Selbsteintritts und Fixkostenspediteurs.
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Schadenanzeige: förmliche Mitteilung eines Transportschadens
Die Schadenanzeige ist die unverzügliche, in der Regel schriftliche Mitteilung eines Güter- oder Verspätungsschadens an den Frachtführer oder Versicherer; ihr Ausbleiben kann zu Leistungsfreiheit (§ 28 VVG) oder Haftungsausschluss (§ 438 HGB) führen.
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Schadenminderungspflicht: Obliegenheit zur aktiven Schadensbegrenzung
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung des eingetretenen Schadens zu ergreifen; ihre Verletzung führt zur Kürzung oder zum Wegfall des Ersatzanspruchs (§ 254 Abs. 2 BGB, § 82 VVG).
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Seawaybill: nicht-übertragbarer Seefrachtbrief ohne Traditionsfunktion
Der Seawaybill ist ein nicht-übertragbarer Seefrachtbrief; er dient als Empfangsquittung und Beweis des Seefrachtvertrags, enthält aber keine Traditionsfunktion und ermöglicht schnellere Abwicklung ohne Originalvorlage.
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Selbsteintritt: wenn der Spediteur den Transport selbst ausführt (§ 458 HGB)
Führt der Spediteur die Beförderung mit eigenen Mitteln aus, hat er gem. § 458 HGB Rechte und Pflichten eines Frachtführers – mit voller Obhutshaftung. Der Selbsteintritt kann ausdrücklich, konkludent oder kraft Gesetzes eintreten.
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Self-Storage – Mietvertrag oder Lagerhaltervertrag? Haftung und Deckungslücken
Self-Storage-Anbieter verkaufen Flexibilität, lehnen aber regelmäßig jede Obhutshaftung ab. Wer das nicht versteht, steht nach Einbruch oder Wasserschaden ohne Entschädigung da.
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Sonderziehungsrechte (SZR) – Rechnungswährung für Transporthaftung
Künstliche Währung des Internationalen Währungsfonds, die Haftungsobergrenzen im Transportrecht (HGB, CMR, Montrealer Übk.) auf einheitlicher, inflationsresistenter Basis festlegt.
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Sonderziehungsrechte (SZR): Referenzwährung der Haftungshöchstgrenzen
Sonderziehungsrechte (SZR, englisch SDR) sind eine vom Internationalen Währungsfonds verwaltete Kunstwährung, die im internationalen Transportrecht als stabile Referenzgröße für Haftungshöchstbeträge dient.
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Sorgfaltspflicht: Maßstab kaufmännischen Handelns (§ 347 HGB)
Im Transportrecht gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB. Sie ist der objektive Verhaltensmaßstab für Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer – strenger als bloße Fahrlässigkeit des BGB.
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Spediteur: Organisator der Beförderung nach § 453 HGB
Der Spediteur besorgt die Versendung eines Guts – er wählt Route und Frachtführer aus, schließt Frachtverträge und überwacht die Abwicklung. Er haftet primär für Auswahl- und Organisationsverschulden, nicht für den Transporterfolg.
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Speditionsrecht (§§ 453 ff. HGB): Besorgung mit kaufmännischer Sorgfalt
Die §§ 453–466 HGB regeln den Speditionsvertrag, die Haftung des Spediteurs für Auswahl- und Organisationsverschulden, Sammelladung, Fixkostenabrede und den Selbsteintritt.
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Speditionsvertrag: Besorgung der Versendung nach § 453 HGB
Der Speditionsvertrag verpflichtet den Spediteur, die Versendung eines Guts zu besorgen. Geschuldet ist die Sorgfalt der Organisation, nicht der Transporterfolg – es sei denn, der Spediteur tritt selbst ein oder wird zum Fixkostenspediteur.
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Stückgut: einzeln transportierbare, zählbare Güter
Stückgut bezeichnet Güter, die einzeln – als Colli, Paletten oder Gebinde – transportiert und gezählt werden können; es bildet die Grundlage für Sammelgut-, Linien- und Expressverkehre unterhalb der Komplettladung.
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Subrogation: internationaler Forderungsübergang auf den Versicherer
Subrogation ist der aus dem englischen Recht stammende Begriff für den Übergang der Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer nach Leistung; funktional entspricht er dem deutschen Regress nach § 86 VVG.
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Supply Chain Visibility: durchgängige Transparenz entlang der Lieferkette
Supply Chain Visibility (SCV) bezeichnet die integrierte Sichtbarkeit aller Status-, Bestands- und Ereignisdaten in der Lieferkette — von Rohstoff bis Endkunde, über Systemgrenzen hinweg.
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Teilladung (LTL): Fahrzeug-Teilbelegung zwischen Stückgut und FTL
Teilladung (Less than Truck Load, LTL) bezeichnet Sendungen, die zwar keine Komplettladung füllen, aber zu groß für den klassischen Stückgut-Umschlag sind; sie werden häufig als Direktverkehre ohne Hub oder mit nur einem Umladevorgang gefahren.
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Teilverlust: quantitative Minderung des Transportguts
Teilverlust ist das teilweise Abhandenkommen eines Transportguts während der Obhutszeit des Frachtführers; die Haftungshöchstbeträge werden auf die tatsächlich verlorene Menge bezogen (§ 431 HGB).
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Totalverlust: vollständiges Abhandenkommen des Transportguts
Totalverlust liegt vor, wenn das Transportgut während der Obhutszeit vollständig abhandenkommt oder so beschädigt ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederherstellung ausgeschlossen ist (§ 424 HGB).
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Tracking & Tracing: Echtzeit-Ortung und Dokumentation von Sendungen
Tracking & Tracing bezeichnet die laufende Verfolgung einer Sendung (Tracking) und die nachträgliche Rekonstruktion des Transportwegs (Tracing). Rechtlich relevant für Obhutsnachweis und Schadenregulierung.
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UN-Nummer: Vierstellige Identifikation gefährlicher Stoffe
Die UN-Nummer ist eine vom UN-Expertenausschuss vergebene vierstellige Ziffer, die einen Gefahrstoff oder eine Gefahrgutgruppe weltweit eindeutig identifiziert. Sie ist die zentrale Referenz in ADR, RID, IMDG-Code und IATA-DGR.
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Umschlag: Wechsel des Verkehrsträgers oder der Ladeeinheit
Umschlag bezeichnet das Umladen von Gütern oder Ladeeinheiten zwischen Verkehrsträgern, Fahrzeugen oder Lagerstätten; er ist zentrale Schadenquelle im Stückgut- und multimodalen Verkehr und zugleich rechtlich qualifizierter Obhutsabschnitt.
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Unabwendbares Ereignis: Haftungsausschluss nach § 426 HGB
Das unabwendbare Ereignis ist ein gesetzlicher Haftungsausschlussgrund: Der Frachtführer haftet nicht, wenn der Schaden auf Umstände zurückgeht, die er auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (§ 426 HGB).
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Unionszollkodex (UZK): einheitliches Zollrecht der EU seit 2016
Der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) ist seit 1. Mai 2016 vollständig anwendbar und regelt Zollverfahren, Zollschuld, Zollwert und elektronische Kommunikation in der EU einheitlich.
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Unterversicherung: anteilige Leistungskürzung bei zu niedriger Versicherungssumme
Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert; der Versicherer leistet dann nur im Verhältnis dieser beiden Größen und der Versicherungsnehmer trägt den Restschaden selbst.
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Ursprungszeugnis: amtlicher Nachweis des Warenursprungs für Drittlandshandel
Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nichtpräferentiellen Warenursprung und wird von der zuständigen IHK ausgestellt. Grundlage sind Art. 59–63 UZK.
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Verjährung: Zeitablauf als dauernde Einrede gegen den Anspruch
Verjährung ist der Rechtsverlust oder, genauer, die dauernde Einrede gegen Ansprüche aus Transportverträgen nach Ablauf gesetzlicher Fristen – im deutschen Frachtrecht regelmäßig ein Jahr, bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden drei Jahre.
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Verkehrshaftungsversicherung: Haftpflichtdeckung des Frachtführers
Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter; sie deckt die gesetzliche Haftung aus Transport-, Speditions- und Lagerverträgen nach HGB, CMR, CIM und weiteren Regimen.
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Verpackungsgruppe: Gefahrengrad-Klassifizierung I, II, III
Die Verpackungsgruppe ordnet Gefahrstoffen einen von drei Gefahrengraden zu und bestimmt damit die Anforderungen an Verpackungsart und -güte. Gruppe I = hohe Gefahr, II = mittlere Gefahr, III = geringe Gefahr.
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Versender: Vertragspartner des Frachtführers (Absender i. S. d. HGB)
Der Versender ist derjenige, der mit dem Frachtführer den Frachtvertrag schließt und die Versandware übergibt. Er trägt weitreichende Mitwirkungspflichten – von Verpackung über Beladung bis zur vollständigen Dokumentation.
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Versicherungsinteresse: rechtlich schutzwürdige Beziehung zum versicherten Risiko
Versicherungsinteresse ist die rechtlich geschützte wirtschaftliche Beziehung einer Person zum versicherten Gegenstand; ohne Versicherungsinteresse ist der Vertrag nichtig oder die Leistung beschränkt.
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Versicherungswert: objektiver Maßstab des versicherten Interesses
Der Versicherungswert ist der Geldwert des versicherten Interesses im Zeitpunkt des Versicherungsfalls; er bildet die Obergrenze der Ersatzleistung und den Bezugspunkt zur Prüfung von Unter- oder Überversicherung.
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Verspätungsschaden: Vermögensnachteil durch Überschreitung der Lieferfrist
Verspätungsschaden bezeichnet den Vermögensnachteil, der aus der Überschreitung der vereinbarten oder üblichen Lieferfrist durch den Frachtführer resultiert, ohne dass das Gut selbst beschädigt ist (§ 425 HGB, § 423 HGB).
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Warentransportversicherung: Sachversicherung der Ware gegen Transportrisiken
Die Warentransportversicherung ist eine Sachversicherung, die das Eigentumsinteresse des Versicherungsnehmers an der Ware während des Transports gegen Verlust und Beschädigung schützt – unabhängig von einer Haftung des Frachtführers.
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Zollabfertigung: hoheitliche Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Zollabfertigung ist der Oberbegriff für alle hoheitlichen Handlungen, mit denen eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren (Ausfuhr, Einfuhr, Versand, Lagerung, Veredelung) übergeführt wird.
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Zollwert: Bemessungsgrundlage der Einfuhrabgaben nach Art. 70 UZK
Der Zollwert ist der Wert, auf den die Einfuhrabgaben berechnet werden. Primäre Methode ist der Transaktionswert (Rechnungspreis plus Hinzurechnungen) nach Art. 70 UZK.
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eFTI-Verordnung: elektronische Güterbeförderungsinformationen in der EU
Die eFTI-Verordnung (EU) 2020/1056 verpflichtet Behörden ab August 2024, elektronisch übermittelte Güterbeförderungsinformationen anzunehmen. Sie ersetzt Papier-Frachtpapiere schrittweise.
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§§ 588 ff. HGB – Nationale Regelung der Großen Haverei
Das deutsche HGB kodifiziert die Havarie grosse in §§ 588 bis 596 – eng angelehnt an die York-Antwerp-Rules, aber mit eigenen Akzenten bei Dispache und Gerichtsbarkeit.
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Übernahmequittung: Beweiszeichen der Gutannahme durch den Frachtführer
Die Übernahmequittung bestätigt, dass der Frachtführer das Transportgut in eine bestimmte Menge und in einem bestimmten äußeren Zustand übernommen hat; sie markiert den Beginn der Obhutshaftung (§ 408 HGB, Art. 9 CMR).