Definition
Die digitale Signatur (genauer: elektronische Signatur) ist ein kryptografisches Verfahren, das Authentizität, Integrität und Nichtabstreitbarkeit elektronischer Dokumente sicherstellt. Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Stufen: (1) einfache elektronische Signatur (EES), (2) fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) mit eindeutiger Zuordnung und Manipulationserkennung, (3) qualifizierte elektronische Signatur (QES) — erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters. Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 126a BGB).
Rechtsquelle
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Nationale Umsetzung: Vertrauensdienstegesetz (VDG), § 126a BGB (elektronische Form), § 371a ZPO (Beweiswert). Für Frachtbriefe zusätzlich das eCMR-Zusatzprotokoll 2008 und die eFTI-Verordnung (EU) 2020/1056.
Praxisbeispiel
Ein Logistikdienstleister schließt Rahmenverträge mit Verladern digital ab. Dokument wird im PDF-Format erstellt, beide Geschäftsführer signieren mit QES über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (z.B. D-Trust, Swisscom, Bundesnotarkammer). Die QES entspricht einem handschriftlich unterzeichneten Vertrag — auch dann, wenn gesetzlich Schriftform verlangt ist, etwa beim Mietvertrag für eine Lagerhalle über ein Jahr (§ 550 BGB). Für den eCMR muss nach Art. 3 des Zusatzprotokolls 2008 zumindest eine FES verwendet werden; Versicherer fordern in ihren Policenbedingungen meist ebenfalls FES- oder QES-Nachweise.
Verwandte Begriffe
Quellen
- eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0910
- § 126a BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- § 371a ZPO – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html