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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Passivlegitimation: richtiger Anspruchsgegner im Transportschaden

✔ Verifiziert · Quelle: Art. 36 CMR – Haftung aufeinanderfolgender Frachtführer · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Passivlegitimation ist die materielle Verpflichtung des Beklagten aus dem streitigen Rechtsverhältnis. Im Transportrecht sind mehrere potenzielle Anspruchsgegner möglich: der vertragliche Frachtführer (§ 425 HGB), der ausführende Frachtführer (§ 437 HGB), der fixkostenspediteurliche Spediteur (§ 459 HGB), bei Sammelladung der Spediteur nach § 460 HGB, im CMR-Verkehr die aufeinanderfolgenden Frachtführer nach Art. 36 CMR. Die Wahl des falschen Beklagten führt zur Klageabweisung.

Rechtsquelle

§ 425 HGB (Haftung des Frachtführers), § 437 HGB (Haftung des ausführenden Frachtführers), § 459 HGB (Fixkostenspediteur), § 460 HGB (Sammelladung); Art. 3 CMR (Frachtführer und Leute), Art. 36 CMR (aufeinanderfolgende Frachtführer: erster, ausführender und letzter Frachtführer gesamtschuldnerisch haftbar).

Praxisbeispiel

Ein Versender schließt einen Frachtvertrag mit Spediteur A. Dieser setzt Subunternehmer B ein, der den Transport nach Polen tatsächlich durchführt. Bei Schaden kann der Versender nach § 437 HGB sowohl A als auch B in Anspruch nehmen – beide sind passivlegitimiert. Im CMR-Verkehr eröffnet Art. 36 zusätzlich die Klage gegen jeden zwischengeschalteten Frachtführer. Achtung Verjährung: Die Forderungsanmeldung gegen A hemmt nicht automatisch die Verjährung gegen B (separate Hemmungshandlung nötig).

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 437 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__437.html
  • Art. 36 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/
  • § 460 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__460.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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