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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Ausfuhranmeldung: elektronische Anmeldung beim Ausfuhrzollverfahren

✔ Verifiziert · Quelle: Art. 269 UZK – Ausfuhr · geprüft von Ter5 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Die Ausfuhranmeldung ist die förmliche Erklärung, mit der Unionswaren in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Rechtsgrundlage ist Art. 269 Abs. 1 Unionszollkodex: Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Die Anmeldung enthält unter anderem Ausführer, Warenbeschreibung, Zolltarifnummer (Warennummer), Ursprung, statistischen Wert sowie Bestimmungsland. Die Abwicklung erfolgt in Deutschland elektronisch über ATLAS; nach Annahme erhält die Sendung eine Movement Reference Number (MRN).

Rechtsquelle

Art. 263–277 UZK regeln das Anmeldeverfahren; Art. 269 legt die Ausfuhrpflicht fest; Art. 335 UZK-IA verpflichtet zur Gestellung bei der Ausgangszollstelle. Nationale Verfahrensvorschriften finden sich im Zollkodex-Anwendungsgesetz und im ATLAS-Teilnehmerhandbuch. Für statistische Zwecke wirkt zusätzlich die Intrahandelsstatistik-Verordnung.

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauer in Dresden versendet eine CNC-Fräse nach Norwegen. Der Spediteur erstellt vor der Abholung eine Ausfuhranmeldung über ATLAS. Nach Annahme druckt er das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit MRN-Barcode aus und legt es dem Fahrer bei. An der Ausgangszollstelle (z.B. Skandinavien-Grenzübergang) wird die MRN gescannt; die Ware „verlässt" elektronisch die EU. Erst dann erteilt das Binnenzollamt den elektronischen Ausgangsvermerk — Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • Art. 269 UZK – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952
  • ATLAS-Ausfuhr, Zoll-Portal – https://www.zoll.de
  • § 6 UStG (Ausfuhrlieferung) – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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