Definition
Gefahrgut im Sinne von § 2 Abs. 1 GGBefG sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands bei der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen, ausgehen können. Der Begriff ist rein verkehrsrechtlich und deckt sich nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff „gefährliches Gut" in § 410 HGB.
Rechtsquelle
- § 2 GGBefG – Legaldefinition (Bundesrecht)
- ADR (Straße), RID (Schiene), ADN (Binnenschiff) – UNECE
- IMDG-Code (See) – IMO
- IATA-DGR / ICAO-TI (Luft)
Die Verkehrsträger-Regelwerke enthalten die konkrete Stoffliste (Kapitel 3.2 Tabelle A in ADR/RID).
Praxisbeispiel
Eine Spedition transportiert Lithium-Ionen-Akkus (UN 3480). Die Akkus sind Gefahrgut der Klasse 9. Die Sendung unterliegt ADR auf der Straße, IMDG-Code im Seeweg, IATA-DGR im Luftweg. Fehlt der Gefahrgutbeauftragte nach GbV oder ist das Beförderungspapier fehlerhaft, drohen Bußgelder (§ 10 GGBefG) und Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG).