Definition
Der Spediteur ist nach § 453 HGB derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Versendung eines Gutes im eigenen Namen, aber für Rechnung des Versenders zu besorgen. Seine Kernleistung ist die Organisation: Auswahl des geeigneten Verkehrsträgers, Abschluss der Frachtverträge, Beschaffung der Transportdokumente, Zollabwicklung, Ladungssicherung, Versicherungsvermittlung und Abwicklung von Schadensfällen. Er ist ein Kaufmann im Sinne des HGB und schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB).
Rechtsquelle
§§ 453–466 HGB. Branchenstandard: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2017) – regeln insbesondere Haftungshöchstbeträge (1,25 SZR/kg bei Güterschaden) und die verkehrsvertragliche Haftung. International: FIATA Model Rules for Freight Forwarding Services. Bei Fixkostenabrede (§ 459) oder Sammelladung (§ 460) haftet der Spediteur wie ein Frachtführer.
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauer in Köln beauftragt eine Spedition mit dem Export einer Anlage nach Brasilien. Der Spediteur organisiert LKW-Vortransport, Seefracht, Zollabwicklung und letzten Lauf. Während der Seereise wird der Container durch Wassereintritt beschädigt. Der Spediteur haftet primär nicht – er hat den Reeder sorgfältig ausgewählt. Haftbar wird er nur bei Auswahlverschulden (z. B. Beauftragung einer bekannt mangelhaften Reederei) oder bei Organisationspflichtverletzung (z. B. falsche Buchung eines Container-Typs). Der Versender muss daher Ansprüche primär beim Seefrachtführer nach Hague-Visby-Regime geltend machen.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 453 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__453.html
- § 461 HGB (Haftung des Spediteurs) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__461.html
- ADSp 2017 – https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_adsp-2017.html