Definition
Die Übernahmequittung ist die schriftliche Bestätigung des Frachtführers, dass er das Transportgut vom Absender angenommen hat. Sie dokumentiert die übernommene Menge (Stückzahl, Gewicht, Volumen) und den äußerlich erkennbaren Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme. Mit der Übernahme beginnt die Obhutshaftung nach § 425 HGB; Schäden, die später festgestellt werden, gelten bis zum Gegenbeweis als während der Obhutszeit eingetreten. Die Übernahmequittung ist regelmäßig Bestandteil des Frachtbriefs; sie kann auch separat ausgestellt sein.
Rechtsquelle
§ 408 HGB bestimmt den Inhalt des Frachtbriefs einschließlich der Übernahme-Erklärung. Art. 9 CMR regelt die Beweisvermutung: Die Angaben im CMR-Frachtbrief begründen eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Absenders, dass das Gut in der dort beschriebenen Menge und Beschaffenheit übernommen wurde, sofern der Frachtführer keine Vorbehalte eingetragen hat. § 409 HGB gibt dem Absender einen Anspruch auf Ausstellung einer quittierten Ausfertigung.
Praxisbeispiel
Ein Frachtführer übernimmt in Hamburg 16 Paletten mit 800 kg Rohgewicht. Er prüft die äußerliche Beschaffenheit und bestätigt sie schriftlich; die Übernahmequittung enthält keinen Vorbehalt. Bei Ablieferung in Warschau fehlen zwei Paletten. Nach Art. 9 CMR wird vermutet, dass alle 16 Paletten vollständig übernommen wurden – der Frachtführer trägt die Beweislast für einen Verlust außerhalb seiner Obhut. Hätte der Fahrer bei Übernahme „14 Paletten + 2 mit Folienrissen, Inhalt nicht geprüft" vermerkt, wäre die Vermutung auf die verbleibenden 14 beschränkt.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 408 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__408.html
- § 409 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__409.html
- Art. 9 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html