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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Haftungsbegrenzung: gesetzliche Kappung des Ersatzanspruchs

✔ Verifiziert · Quelle: § 431 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter3 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Haftungsbegrenzung ist die gesetzliche oder vertragliche Deckelung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer. Sie dient dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Geschädigten an vollem Ersatz und der Kalkulierbarkeit der Haftungssumme für Frachtführer und Versicherer. Die Begrenzung wirkt auch dann, wenn der tatsächliche Warenwert die Obergrenze um ein Vielfaches übersteigt – es sei denn, eine Wertdeklaration oder qualifiziertes Verschulden hebt sie auf.

Rechtsquelle

§ 431 Abs. 1 HGB: 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht. § 431 Abs. 2 HGB: je Stück bei Schäden nur an einem Stück; § 432 HGB: dreifacher Frachtbetrag bei Vermögensfolgeschäden. § 433 HGB erlaubt die Anhebung durch Wertdeklaration. § 449 HGB lässt im beiderseitigen Handelsverkehr abweichende Vereinbarungen zu, soweit sie qualifiziertes Verschulden nicht ausschließen. Art. 23 Abs. 3 CMR, Art. 22 Montrealer Übereinkommen, Art. IV § 5 Hague-Visby Rules enthalten parallele Höchstgrenzen.

Praxisbeispiel

Ein Verlader verliert 500 kg Mikroelektronik (Warenwert 380.000 €) auf einem CMR-Transport von München nach Paris. Die gesetzliche Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3 CMR beträgt 500 × 8,33 SZR × rund 1,23 € = 5.123 €. Der Verlader hat keine Wertdeklaration nach Art. 24 CMR vorgenommen und keinen Nachweis qualifizierten Verschuldens. Damit bleibt der Anspruch gegen den Frachtführer auf 5.123 € begrenzt; die Differenz zu 380.000 € Warenwert ist Aufgabe einer separaten Warentransportversicherung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
  • § 432 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__432.html
  • § 433 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__433.html
  • § 449 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__449.html
  • Art. 23 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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