Definition
Teilladung (Less than Truck Load, LTL) bezeichnet Sendungen zwischen etwa 2,5 und 12 Tonnen oder 6 bis 16 Palettenplätzen, die weder dem kleinteiligen Stückgutverkehr noch einer Komplettladung entsprechen. LTL wird häufig als Direktverkehr oder mit einem einzigen Zwischenhalt organisiert. Rechtlich identisch zur Komplettladung als Frachtauftrag nach §§ 407 ff. HGB – wirtschaftlich aber mit anderer Dispositionslogik (Kopplung zweier Empfänger, ggf. FTL-Kombination auf der Rückrute).
Rechtsquelle
Keine Legaldefinition. Abgrenzung operativ nach Gewicht, Volumen und Ladungssicherungs-Anforderungen. Vertragliche Grundlage in § 407 HGB (Frachtvertrag); Haftung nach § 425 HGB mit § 431 HGB-Grenze. Besondere Relevanz hat § 412 HGB (Ladungssicherung) bei Teilladungen mit freiem Laderaum und Rutschgefahr.
Praxisbeispiel
Ein Getränkehändler bucht eine Teilladung von 8 Tonnen Bier in Flaschen (10 Paletten) von Bitburg nach München. Der Spediteur koppelt die Sendung mit einer zweiten Teilladung Frischware von Mainz nach München (12 Paletten) – Gesamtauslastung FTL. Jeder Versender zahlt nur seinen Anteil, der Frachtführer vermeidet Leerlauf. Haftungsrechtlich besteht je Versender ein separater Frachtvertrag nach § 407 HGB. Bei Bruchschaden auf dem Weg greift § 431 HGB-Haftung je kg.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 407 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__407.html
- § 412 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__412.html
- BMDV Güterverkehr – https://www.bmdv.bund.de/