Definition
Das Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) ist ein amtliches Dokument, das den nichtpräferentiellen Ursprung einer Ware bescheinigt. In Deutschland stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) das Ursprungszeugnis aus; Rechtsgrundlage für den Ursprungsbegriff sind Art. 59–63 UZK sowie Art. 31–36 UZK-DA. Vom nichtpräferentiellen Ursprung zu unterscheiden ist der präferenzielle Ursprung, der Zollvergünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen auslöst und über Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen nachgewiesen wird.
Rechtsquelle
Nichtpräferentieller Ursprung: Art. 59–63 UZK; als „Ursprungsland" gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde. Präferenzursprung: Protokolle zu Freihandelsabkommen (z.B. EU–Kanada CETA, EU–Japan EPA, EU–Vereinigtes Königreich TCA) und die Allgemeinen Zollpräferenzen (APS).
Praxisbeispiel
Ein Stuttgarter Autozulieferer exportiert Bremsscheiben nach Saudi-Arabien. Der saudische Importeur fordert für die Einfuhrzollabfertigung ein Ursprungszeugnis. Der Exporteur beantragt bei der IHK Stuttgart ein Ursprungszeugnis; darin wird Deutschland als Ursprungsland angegeben, weil die wesentlichen Bearbeitungsschritte (Gussform, mechanische Bearbeitung, Lackierung) im Werk Esslingen erfolgten — obwohl der Gussrohling aus Tschechien stammt. Die IHK prüft die Unterlagen (Kalkulation, Vorprodukte, Fertigungsbeschreibung) und stellt das Zeugnis auf amtlichem Vordruck aus.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Art. 59 UZK – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952
- DIHK, Ursprungszeugnis – https://www.dihk.de
- Zoll-Portal, Warenursprung und Präferenzen – https://www.zoll.de