Definition
Der Selbsteintritt ist in § 458 HGB geregelt. Führt der Spediteur die Beförderung selbst aus – etwa mit eigenem Fuhrpark, Flugzeugen oder Schiffen – so hat er hinsichtlich dieser Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in diesem Fall neben der Provision auch die gewöhnliche Fracht berechnen. Der Selbsteintritt kann ausdrücklich erklärt oder konkludent durch tatsächliche Ausführung erfolgen. Bei Sammelladung (§ 460 HGB) und Fixkostenspedition (§ 459 HGB) greift die Frachtführerhaftung kraft Gesetzes, ohne dass eine explizite Selbsteintrittserklärung nötig wäre.
Rechtsquelle
§ 458 HGB. Ergänzend §§ 459 (Fixkostenspediteur), 460 (Sammelladung) HGB. International findet sich die Konstruktion in Art. 1 CMR wieder, wenn der Spediteur selbst als Frachtführer auftritt; dann gilt CMR unmittelbar für ihn.
Praxisbeispiel
Ein Spediteur nimmt einen Auftrag an, 500 Paletten Lebensmittel von Frankfurt nach Warschau zu verbringen. Statt wie üblich einen CMR-Frachtführer zu beauftragen, entscheidet er, die Ware mit einem eigenen Sattelzug zu fahren, weil der Subunternehmer kurzfristig ausgefallen ist. Damit tritt er konkludent selbst ein und haftet nach CMR (Auslandstransport) – verschuldensunabhängig bis 8,33 SZR/kg. Ein Haftungsausschluss, den er als Spediteur für Auswahlverschulden hätte ziehen können, entfällt; er haftet jetzt für jedes Ereignis während der Obhutszeit.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 458 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__458.html
- § 459 HGB (Fixkostenspediteur) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__459.html
- § 460 HGB (Sammelladung) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__460.html