Definition
Der Ladeschein ist ein Wertpapier, das der Frachtführer nach Verlangen des Absenders ausstellt und das den Anspruch auf Ablieferung des Transportguts an den Inhaber oder an eine in der Urkunde bezeichnete Person verbrieft. Er kann als Inhaber-, Order- oder Namenspapier ausgestellt sein und hat – bei sachgemäßer Ausgestaltung – Traditionsfunktion: Die Übergabe des Ladescheins steht der Übergabe des Guts gleich. Anders als der Frachtbrief ist der Ladeschein selbst Wertträger, nicht nur Beweismittel.
Rechtsquelle
§ 443 HGB regelt die Ausstellung des Ladescheins auf Verlangen des Absenders. § 444 HGB bestimmt die Übertragung (Indossament oder Abtretung je nach Form). § 448 HGB fixiert die Beweisfunktion, § 450 HGB die Sperrwirkung gegenüber Mehrfachansprüchen. Im Binnenschifffahrtsrecht existiert eine parallele Regelung (Binnenschifffahrtsladeschein). International ist der Ladeschein in der Containerschifffahrt weitgehend durch das Konnossement (Bill of Lading) ersetzt worden.
Praxisbeispiel
Ein Rohstoffhändler lässt Kupferbarren von Rotterdam nach Duisburg befördern und fordert vom Binnenschiff-Frachtführer einen Ladeschein auf Order. Während der Fahrt verkauft der Händler die Ladung an einen Abnehmer in Düsseldorf und überträgt den Ladeschein durch Indossament. Der Käufer kann nun am Bestimmungsort gegen Vorlage des Ladescheins die Ablieferung verlangen, ohne dass der Frachtführer den ursprünglichen Absender in die Kette einbinden muss. Die Traditionsfunktion des Ladescheins hat die Eigentumsübertragung an der Ware begleitet.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 443 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__443.html
- § 444 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__444.html
- § 448 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__448.html
- § 450 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__450.html