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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

✔ Verifiziert · Quelle: RID – UNECE/OTIF · geprüft von Ter2 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

RID ist die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, geregelt als Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999). Sie wird von der OTIF (Bern) verwaltet und korrespondiert inhaltlich eng mit dem ADR, um intermodale Transporte zu ermöglichen. Die RID-Regelungen werden innerstaatlich über die GGVSEB auch auf den rein deutschen Schienengefahrguttransport angewandt.

Rechtsquelle

  • RID 2025 (Anhang C COTIF) – OTIF
  • GGVSEB – nationale Umsetzung (gemeinsam mit ADR/ADN)
  • GGBefG – Ermächtigungsgrundlage

Praxisbeispiel

Ein Chemieunternehmen verlädt 40 t Schwefelsäure (UN 1830, Klasse 8, Verpackungsgruppe II) in einem Kesselwagen. Der Wagen muss RID-konform bezettelt sein (Kapitel 5.3), das Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1 enthalten. Beim Rangieren ist der Zusammenstellungsplan nach RID Kapitel 7.5 zu beachten, um Reaktionen bei Undichtigkeit zu vermeiden. Verstöße sind Ordnungswidrigkeit nach § 37 GGVSEB.

Verwandte Begriffe

Quellen

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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