Definition
Ein multimodaler Transportvertrag liegt nach § 452 HGB vor, wenn die Beförderung eines Guts mit verschiedenartigen Verkehrsträgern (z. B. Straße + Schiene + Seeschiff) auf Grundlage eines einheitlichen Frachtvertrags erfolgt. Der multimodale Frachtführer (Multimodal Transport Operator, MTO) übernimmt die Gesamtverantwortung, kann aber Teilstrecken an spezialisierte Subfrachtführer vergeben. Für die Haftung gilt das Netzwerksystem (§ 452a HGB): Lässt sich der Schadenort einer Teilstrecke zuordnen, findet das dortige Haftungsregime (z. B. CMR auf der Straße, Montrealer Übereinkommen in der Luft) Anwendung. Ist der Schadenort unbekannt, haftet der MTO nach § 452b HGB wie ein Frachtführer nach HGB.
Rechtsquelle
§§ 452–452d HGB. International: UNCTAD/ICC Rules for Multimodal Transport Documents (1992), Multidoc 95 (BIMCO), FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL). Die Rotterdam Rules (2008) würden das multimodale Seerecht konsolidieren, sind aber mangels Ratifikationen noch nicht in Kraft.
Praxisbeispiel
Ein Elektronikhändler in Hamburg beauftragt eine Spedition mit dem Transport von 10 Containern nach Chengdu (China): LKW Hamburg → Bahn Duisburg–Malaszewicze–Khorgos–Chengdu. Auf der Bahnstrecke in Kasachstan geht ein Container verloren. Da der Schadenort lokalisierbar ist, gelten CIM-Regeln (Schiene): Haftungshöchstbetrag 17 SZR/kg. Wäre der Verlust erst bei Ankunft festgestellt worden und der Schadenort unklar, käme § 452b HGB zur Anwendung – Haftungsobergrenze 8,33 SZR/kg nach § 431 HGB.
Verwandte Begriffe
- Frachtvertrag
- Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB)
- Einheitlicher Frachtbrief
- Grenzüberschreitender Transport
Quellen
- § 452 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__452.html
- § 452a HGB (Netzwerksystem) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__452a.html
- § 452b HGB (Unbekannter Schadenort) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__452b.html