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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Große Haverei, Besondere Haverei und Teilhaverei – Abgrenzung

✔ Verifiziert · Quelle: § 588 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Worum geht es?

Das deutsche und internationale Seerecht unterscheidet drei Haverei-Arten:

  1. Große Haverei (General Average): Freiwilliges Opfer zur Rettung der Gefahrgemeinschaft – alle Ladungsbeteiligten zahlen anteilig.
  2. Besondere Haverei (Particular Average): Schaden, der nur am einzelnen Gut entsteht, ohne Rettungsopfer – nur der Geschädigte trägt den Schaden (bzw. dessen Versicherer).
  3. Teilhaverei: Teilschaden an Schiff oder Ladung, der weder Totalverlust noch GA ist – im deutschen Recht meist als Unterfall der Besonderen Haverei verstanden.

Praxis-Szenario

Fall A: Ein Container wird durch Seewasserschaden beschädigt (Leck im Laderaum). Kein Rettungsopfer, nur Einzelschaden → Besondere Haverei, der Warentransportversicherer des Importeurs zahlt.

Fall B: Kapitän wirft 20 Container über Bord, um das Schiff nach Leck zu leichtern und den Rest zu retten → Große Haverei, alle Ladungsbeteiligten zahlen anteilig.

Fall C: Totalverlust des Schiffes durch Untergang → weder GA noch PA – Totalverlust, greift nur Kasko/Warenversicherung.

Rechtliche Einordnung

  • § 588 HGB: Definition Große Haverei – freiwilliges Opfer, gemeinsame Gefahr, Rettungserfolg.
  • § 589 HGB: Besondere Haverei = alle sonstigen Schäden, die nicht GA sind.
  • YAR Rule A: Grundprinzip GA.
  • Abgrenzung in der Praxis:
  • Opfer freiwillig und absichtlich? → GA.
  • Schaden durch zufällige Seegefahr (Sturm, Welle, Feuchtigkeit)? → PA.
  • Bergerlohn? → meist GA (nach YAR).
  • Schlepperkosten zur Reparatur? → je nach Anlass GA oder PA.

Praktische Lehren für Kunden

  • Nur bei GA müssen alle zahlen – Besondere Haverei bleibt beim Geschädigten.
  • Warentransportversicherung deckt beide Fälle (PA und GA-Beiträge) – aber nur wenn Deckung ausreichend ist (ICC A).
  • ICC (C) deckt nur bestimmte Risiken der Besonderen Haverei – Wasserschaden z. B. nicht immer.
  • Dispacheur entscheidet im Zweifelsfall, ob GA oder PA vorliegt – kann Gegenstand des Rechtsstreits sein.
  • Average Bond wird nur bei GA verlangt – bei PA direkte Abwicklung mit eigenem Versicherer.
  • Totalverlust (z. B. Sinken) ist eigene Kategorie – Kasko/Warenversicherung ersetzen den Schaden direkt, ohne dass andere Ladungsbeteiligte beitragen.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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