Worum geht es?
Das deutsche und internationale Seerecht unterscheidet drei Haverei-Arten:
- Große Haverei (General Average): Freiwilliges Opfer zur Rettung der Gefahrgemeinschaft – alle Ladungsbeteiligten zahlen anteilig.
- Besondere Haverei (Particular Average): Schaden, der nur am einzelnen Gut entsteht, ohne Rettungsopfer – nur der Geschädigte trägt den Schaden (bzw. dessen Versicherer).
- Teilhaverei: Teilschaden an Schiff oder Ladung, der weder Totalverlust noch GA ist – im deutschen Recht meist als Unterfall der Besonderen Haverei verstanden.
Praxis-Szenario
Fall A: Ein Container wird durch Seewasserschaden beschädigt (Leck im Laderaum). Kein Rettungsopfer, nur Einzelschaden → Besondere Haverei, der Warentransportversicherer des Importeurs zahlt.
Fall B: Kapitän wirft 20 Container über Bord, um das Schiff nach Leck zu leichtern und den Rest zu retten → Große Haverei, alle Ladungsbeteiligten zahlen anteilig.
Fall C: Totalverlust des Schiffes durch Untergang → weder GA noch PA – Totalverlust, greift nur Kasko/Warenversicherung.
Rechtliche Einordnung
- § 588 HGB: Definition Große Haverei – freiwilliges Opfer, gemeinsame Gefahr, Rettungserfolg.
- § 589 HGB: Besondere Haverei = alle sonstigen Schäden, die nicht GA sind.
- YAR Rule A: Grundprinzip GA.
- Abgrenzung in der Praxis:
- Opfer freiwillig und absichtlich? → GA.
- Schaden durch zufällige Seegefahr (Sturm, Welle, Feuchtigkeit)? → PA.
- Bergerlohn? → meist GA (nach YAR).
- Schlepperkosten zur Reparatur? → je nach Anlass GA oder PA.
Praktische Lehren für Kunden
- Nur bei GA müssen alle zahlen – Besondere Haverei bleibt beim Geschädigten.
- Warentransportversicherung deckt beide Fälle (PA und GA-Beiträge) – aber nur wenn Deckung ausreichend ist (ICC A).
- ICC (C) deckt nur bestimmte Risiken der Besonderen Haverei – Wasserschaden z. B. nicht immer.
- Dispacheur entscheidet im Zweifelsfall, ob GA oder PA vorliegt – kann Gegenstand des Rechtsstreits sein.
- Average Bond wird nur bei GA verlangt – bei PA direkte Abwicklung mit eigenem Versicherer.
- Totalverlust (z. B. Sinken) ist eigene Kategorie – Kasko/Warenversicherung ersetzen den Schaden direkt, ohne dass andere Ladungsbeteiligte beitragen.
Verweise
- Transportversicherung
- Havarie grosse – Prinzip
- York-Antwerp-Rules
- Dispache und Dispacheur