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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Verkehrshaftungsversicherung: Haftpflichtdeckung des Frachtführers

✔ Verifiziert · Quelle: GDV – Transportversicherung · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Die Verkehrshaftungsversicherung (VHV) ist eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftung des Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters oder Umschlagunternehmers für Güterschäden und Verspätungsschäden aus den von ihnen übernommenen Aufträgen deckt. Sie schützt nicht die Ware, sondern das Vermögen des Haftenden vor Ersatzansprüchen Dritter. Üblich sind die DTV-VHV-Bedingungen mit Modulen für CMR-Verkehr, Kabotage, Lager, Werkverkehr und qualifiziertes Verschulden.

Rechtsquelle

Grundlage ist § 7a GüKG, der für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung vorschreibt. Die materielle Haftung ergibt sich aus §§ 425 ff. HGB (Fracht), §§ 461 ff. HGB (Spedition), §§ 475 ff. HGB (Lagerung), Art. 17 CMR, Art. 23 CIM, Montrealer Übereinkommen.

Praxisbeispiel

Ein Spediteur in Frankfurt schließt eine DTV-VHV mit einer Deckungssumme von 1.250.000 € je Schadenereignis ab. Ein Fahrer kollidiert mit einer Brücke, der Auflieger wird beschädigt, Ware (Haushaltsgeräte, 85.000 €) ist Totalverlust. Der Versender fordert nach § 425 HGB Ersatz. Die VHV reguliert bis zur Haftungsgrenze § 431 HGB (8,33 SZR/kg) und deckt zusätzlich Prozess- und Abwehrkosten. Eine Ausdehnung auf qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) ist im Baustein „Erweiterte Haftung" mitgedeckt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 7a GüKG – https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg/__7a.html
  • §§ 425 ff. HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
  • DTV-VHV – https://www.gdv.de/gdv/themen/transport

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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