Definition
Der Empfänger ist derjenige, an den das Gut laut Frachtvertrag auszuliefern ist. Er ist zwar nicht Vertragspartner des Frachtvertrags, erwirbt aber nach § 421 HGB mit Ankunft des Guts am Bestimmungsort eigene Rechte: den Auslieferungsanspruch und das Recht, Schadensersatzansprüche aus der Obhutshaftung im eigenen Namen geltend zu machen. Er übernimmt zugleich Zahlungspflichten (Nachnahme, offene Fracht) und trägt die Rügepflicht gemäß § 438 HGB.
Rechtsquelle
§§ 421 (Rechte des Empfängers), 418 (Weisungsrecht), 438 (Rügepflicht), 425 ff. (Haftung und Schadensersatz) HGB. International: Art. 13 CMR (Ablieferung und Empfängerrechte), Art. 30 CMR (Rügefristen).
Praxisbeispiel
Ein Elektronikimporteur in München bestellt 10 Paletten Smartphones aus Shanghai. Transport: See nach Hamburg, dann LKW-Zustellung München. Bei der Ablieferung stellt der Empfänger eine beschädigte Palette fest. Er muss die Beschädigung sofort, spätestens in der Ablieferungsfrist, schriftlich im Frachtbrief vermerken (§ 438 Abs. 1 HGB). Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden hat er 7 Tage nach Ablieferung Zeit zur schriftlichen Rüge (§ 438 Abs. 2 HGB). Versäumt er die Frist, wird eine Vermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung ausgelöst – sein Schadensersatzanspruch ist faktisch verloren, auch wenn der Frachtführer haftete.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 421 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__421.html
- § 418 HGB (Weisungsrecht) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__418.html
- § 438 HGB (Rügepflicht) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__438.html