Definition
Die Obhutshaftung ist das zentrale Haftungsregime des Transportrechts. Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, sowie für Schäden aus Lieferfristüberschreitung. Die Haftung ist verschuldensunabhängig – weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Frachtführers müssen bewiesen werden. Sie ist damit eine Gefährdungshaftung mit beschränktem Entlastungsraum (§ 426 HGB: unabwendbares Ereignis) und enumerierten besonderen Haftungsbefreiungen (§ 427 HGB: z. B. ungenügende Verpackung, Tiergefahr, mangelhafte Kennzeichnung).
Rechtsquelle
§ 425 HGB (Grundsatz), § 426 (unabwendbares Ereignis), § 427 (besondere Haftungsausschlüsse), § 431 (Haftungshöchstbeträge), § 435 (qualifiziertes Verschulden und Wegfall der Beschränkungen). International parallel: Art. 17 CMR, Art. 18 Montrealer Ü., Art. III § 1 Hague-Visby. Die Obhutshaftung gilt für den Zeitraum "take in charge" bis "delivery" – bei CMR abzugrenzen von vorausgehender Lagerhaltung, für die § 475 HGB gilt.
Praxisbeispiel
Ein Frachtführer übernimmt 12 Tonnen Hochleistungselektronik in Frankfurt. Während der Fahrt nach Wien wird bei einer Rast der LKW aufgebrochen, die Ware vollständig gestohlen. Der Frachtführer hat sicher gerastet, Planenschlösser eingesetzt und eine bewachte Raststätte gewählt. Trotzdem haftet er nach § 425 HGB verschuldensunabhängig – er kann sich nur entlasten, wenn er beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar war (§ 426 HGB). Dieser Nachweis gelingt in der Praxis selten. Die Haftung ist auf 8,33 SZR/kg begrenzt (§ 431 HGB) – bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) entfällt aber die Begrenzung, und der Frachtführer haftet unbegrenzt.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 426 HGB (Unabwendbares Ereignis) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__426.html
- § 427 HGB (Besondere Haftungsausschlüsse) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__427.html