Definition
Die Regresskette beschreibt die aufeinander folgenden Rückgriffsstufen nach Schadenregulierung: (1) Versicherer zahlt Geschädigten, tritt nach § 86 VVG in dessen Ansprüche ein, (2) nimmt den Hauptfrachtführer in Anspruch, (3) Hauptfrachtführer regressiert gegen den ausführenden Frachtführer (§ 437 HGB), (4) dieser gegen den tatsächlich verantwortlichen Subunternehmer. Jede Stufe trägt eigene Verjährung, Aktivlegitimation und Haftungsbegrenzung.
Rechtsquelle
§ 86 VVG (Forderungsübergang auf Versicherer), § 437 HGB (Haftung ausführender Frachtführer), Art. 36 CMR (aufeinanderfolgende Frachtführer gesamtschuldnerisch), Art. 37 CMR (Innenregress), Art. 39 Abs. 4 CMR (Verjährungsregelung für Regress im CMR: ein Jahr ab Zahlung oder Urteil).
Praxisbeispiel
Ein Versicherer zahlt 340.000 € an den Verlader. Regress: Hauptfrachtführer A zahlt im Vergleich 60.000 € (Grenze § 431 HGB). A regressiert gegen den ausführenden Subunternehmer B wegen Vorsatzes – § 435 HGB hebt die Begrenzung auf. Verjährungsfalle: Art. 39 Abs. 4 CMR gibt A nur ein Jahr ab Zahlung, um B zu belangen – selbst wenn die Gesamtverjährung noch läuft. Wird die Regress-Frist versäumt, bleibt der Schaden bei A und letztlich beim Versicherer.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 437 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__437.html
- Art. 36, 37, 39 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/
- § 86 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html