Definition
Beschädigung ist jede qualitative Minderung des Transportguts in Substanz, Funktion oder Gebrauchswert, die nicht zum vollständigen oder teilweisen Abhandenkommen führt. Sie umfasst sichtbare Einwirkungen (Bruch, Verformung, Verkratzung), verdeckte Einwirkungen (innere Beschädigung einer äußerlich intakten Verpackung) und Zustandsveränderungen (Durchfeuchtung, Temperaturabweichung, Kontamination). Entscheidend ist die Minderung im Vergleich zum Zustand bei Übernahme.
Rechtsquelle
§ 425 HGB erfasst „Beschädigung" als eigenständigen Haftungstatbestand. § 429 Abs. 2 HGB regelt die Entschädigungshöhe bei Beschädigung: Sie bemisst sich nach dem Unterschied zwischen Wert des unbeschädigten und Wert des beschädigten Guts am Ort und zur Zeit der Ablieferung (Wertminderung). Art. 25 CMR enthält eine parallele Regelung für internationale Straßentransporte; Art. 19 Montrealer Übereinkommen für Luftfracht.
Praxisbeispiel
Ein Verlader beauftragt den Transport von 160 Säcken Kaffeerohware (Rohgewicht 10.000 kg, Warenwert 68.000 €) per Seefracht nach Hamburg und anschließend per LKW nach Bremen. Bei Entladung in Bremen zeigen 32 Säcke Durchfeuchtung; der Inhalt ist nicht mehr zur Röstung geeignet. Die Wertminderung wird durch ein Sachverständigengutachten auf 14.500 € beziffert. Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach § 429 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 431 HGB: Haftungsobergrenze 32 × 62,5 kg × 8,33 SZR × 1,23 € ≈ 20.500 €. Die Wertminderung bleibt hier innerhalb der Obergrenze und ist voll regulierbar.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 429 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__429.html
- § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
- Art. 25 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html