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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Verjährung: Zeitablauf als dauernde Einrede gegen den Anspruch

✔ Verifiziert · Quelle: § 439 HGB – Verjährung · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Verjährung ist der durch Zeitablauf entstehende Einwand gegen einen Anspruch – der Anspruch besteht fort, ist aber nicht mehr klagbar, wenn der Schuldner die Einrede erhebt. Im deutschen Transportrecht beträgt die Regelverjährung ein Jahr; bei Vorsatz oder dem qualifizierten Verschulden gleichstehenden Handeln drei Jahre (§ 439 HGB). Internationale Transportübereinkommen haben teils abweichende Fristen und besondere Regeln für den Fristbeginn.

Rechtsquelle

§ 439 HGB (Verjährung im Frachtgeschäft): ein Jahr, bei Vorsatz drei Jahre. Art. 32 CMR: ein Jahr, drei Jahre bei Vorsatz. Art. 35 Montrealer Übereinkommen: zwei Jahre Ausschlussfrist. Art. III § 6 Hague-Visby Rules: ein Jahr Ausschlussfrist. § 475 HGB (Lagerrecht): ein Jahr. Allgemeine Verjährungsregeln nach §§ 195 ff. BGB (nur subsidiär).

Praxisbeispiel

Ein CMR-Transport Berlin → Warschau liefert 12.09.2025. Schadenanzeige am 20.09.2025. Die Ein-Jahres-Frist nach Art. 32 CMR beginnt nach Art. 32 Abs. 1 lit. c CMR (Teilverlust) drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrages; die Ausschlussfrist läuft also am 12.12.2026. Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung nach Art. 32 Abs. 2 CMR bis zur schriftlichen Ablehnung durch den Frachtführer. Wichtig: bei Vorsatz (§ 435 HGB / Art. 29 CMR) gilt die Drei-Jahres-Frist auch dann, wenn keine Forderungsanmeldung erfolgte.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 439 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__439.html
  • Art. 32 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/
  • Art. 35 MÜ – https://www.gesetze-im-internet.de/mue/

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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