Definition
Das Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1 ADR/RID (bzw. Dangerous Goods Declaration IMDG/IATA) ist das vom Versender zu erstellende Begleitdokument jeder Gefahrgutsendung. Es muss die Sendung technisch eindeutig identifizieren und vom Fahrer (ADR) bzw. an Bord (IMDG/IATA) ständig mitgeführt werden. Die Pflichtangaben sind: UN-Nummer, offizielle Benennung (Proper Shipping Name), Klasse und ggf. Unterklasse, Verpackungsgruppe, Anzahl und Art der Versandstücke, Gesamtmenge (Masse oder Volumen), Name und Anschrift von Versender und Empfänger sowie Tunnelbeschränkungscode (bei ADR).
Rechtsquelle
- ADR/RID 2025, Kapitel 5.4 – Begleitdokumente
- IMDG-Code Amdt. 42-24, Kapitel 5.4
- IATA-DGR, Section 8 (Shipper's Declaration)
- § 5 GGVSEB – Pflichten von Beförderer und Fahrzeugführer
Praxisbeispiel
Ein Spediteur transportiert 12 Fässer Aceton. Das Beförderungspapier lautet: „UN 1090 ACETON, 3, II, (D/E)" – 12 Fässer, 2400 kg, Versender Chemie-GmbH, Empfänger Lack-AG. Fehlt die Tunnelbeschränkung „(D/E)" oder ist die Menge falsch, verhängt die Polizei nach § 37 GGVSEB ein Bußgeld; der Verkehrshaftungsversicherer kann bei einem Brand im Tunnel Leistungen nach § 28 VVG kürzen, wenn die Falschangabe ursächlich für den Einsatz der Sendung in diesem Tunnel war.