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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Doppelversicherung: paralleler Versicherungsschutz mehrerer Versicherer

✔ Verifiziert · Quelle: § 78 VVG – Gesetze im Internet · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Eine Doppelversicherung besteht, wenn dasselbe versicherte Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summen den Versicherungswert übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat nur einen Anspruch auf den tatsächlichen Schaden (kein Bereicherungsverbot, § 74 VVG). Die Versicherer haften nach außen als Gesamtschuldner bis zur individuellen Summe; intern teilen sie den Schaden im Verhältnis ihrer Summen.

Rechtsquelle

§ 78 Abs. 1 VVG (Haftung der Versicherer als Gesamtschuldner), § 78 Abs. 2 VVG (Innenverhältnis nach Summenanteilen), § 79 VVG (Aufhebung oder Herabsetzung), § 77 VVG (Anzeigepflicht). DTV-Güter Ziffer 12. ICC Clause 14 nennt „Increased Value"-Deckungen als Ausnahmefall.

Praxisbeispiel

Ein Exporteur schließt für eine Sendung (Versicherungswert 200.000 €) bei Versicherer A eine Police über 180.000 € ab. Der Käufer schließt parallel bei Versicherer B eine Police über 150.000 € ab. Summe 330.000 € > 200.000 € = Doppelversicherung. Bei Totalverlust: Der Geschädigte erhält höchstens 200.000 €. Im Innenverhältnis trägt A 180/330 × 200.000 € = 109.091 €, B 150/330 × 200.000 € = 90.909 €. Anzeigepflicht nach § 77 VVG: beide Versicherer müssen informiert werden.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 78 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__78.html
  • § 79 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__79.html
  • § 77 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__77.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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