Definition
Der Frachtvertrag ist in § 407 HGB geregelt und verpflichtet den Frachtführer, das ihm übergebene Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Absender schuldet im Gegenzug die vereinbarte Fracht. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag mit Erfolgsverbindlichkeit: Geschuldet ist nicht das Bemühen, sondern das Eintreffen des Guts in vertragsgemäßem Zustand am Bestimmungsort. Daraus leitet sich die strenge Obhutshaftung nach § 425 HGB ab.
Rechtsquelle
§§ 407–452d HGB (nationale Beförderungen), CMR (grenzüberschreitender Straßengüterverkehr), CIM (Schiene), Montrealer Übereinkommen (Luft), Hague-Visby / Hamburg Rules (See). Für multimodale Transporte gilt § 452 HGB, sofern ein einheitlicher Frachtvertrag vorliegt.
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauer in Stuttgart beauftragt eine Spedition mit dem Transport einer CNC-Fräse nach Rotterdam. Vereinbart werden Werksabholung, Zustellung binnen 48 Stunden und eine Fracht von 2.400 Euro. Unterwegs stürzt die Maschine bei einer scharfen Bremsung um und wird beschädigt. Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB verschuldensunabhängig für die Beschädigung während der Obhutszeit, begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm nach § 431 HGB. Wäre die Maschine rechtzeitig und unversehrt abgeliefert worden, hätte der Frachtführer seine Erfolgsverbindlichkeit erfüllt.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 407 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__407.html
- § 425 HGB (Haftung des Frachtführers) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 431 HGB (Haftungshöchstbetrag) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html