Transport-WikiBegriffe & Definitionen

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Regress: Rückgriff des Versicherers auf den Schädiger

✔ Verifiziert · Quelle: § 86 VVG – Gesetze im Internet · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Regress bezeichnet in der Versicherung den Rückgriff des Versicherers auf denjenigen, der den Schaden rechtlich oder vertraglich zu verantworten hat. In der deutschen Versicherungspraxis geschieht dies über den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession) nach § 86 VVG: Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf ihn über. International wird derselbe Mechanismus als Subrogation bezeichnet.

Rechtsquelle

§ 86 Abs. 1 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen), § 86 Abs. 2 VVG (Obliegenheit zur Anspruchswahrung), § 86 Abs. 3 VVG (Familienprivileg). Verbotsklauseln wie Knock-for-knock-Abreden sind nach § 86 Abs. 2 VVG begrenzt. Im Transportrecht: Forderungsübergang gegen Frachtführer (Art. 17 CMR, § 425 HGB), gegen andere Verursacher (§ 823 BGB).

Praxisbeispiel

Eine Warentransportversicherung ersetzt dem Verlader einen Totalverlust von 180.000 € nach einem selbstverschuldeten Unfall des Frachtführers. Nach § 86 VVG gehen sämtliche Ansprüche des Verladers gegen den Frachtführer auf den Versicherer über. Der Versicherer fordert vom Frachtführer die haftungsbegrenzte Summe nach § 431 HGB (etwa 22.500 € bei 2.700 kg × 8,33 SZR × 1 €). Die Differenz zu 180.000 € verbleibt beim Versicherer als versichertes Risiko – er trägt sie nicht durch Regress ab.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 86 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html
  • § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
  • Art. 17 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler