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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-20

Sonderziehungsrechte (SZR): Referenzwährung der Haftungshöchstgrenzen

✔ Verifiziert · Quelle: Deutsche Bundesbank – Sonderziehungsrechte · geprüft von Ter2 (R9-patch) · Stand 2026-04-20

Definition

Sonderziehungsrechte (SZR, englisch Special Drawing Rights, SDR) sind eine künstliche Reservewährung, die 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffen wurde. Ihr Wert wird aus einem Währungskorb (aktuell US-Dollar, Euro, Chinesischer Renminbi, Japanischer Yen, Britisches Pfund) abgeleitet und täglich publiziert. Im internationalen und nationalen Transportrecht dienen Sonderziehungsrechte als stabile Referenzgröße für Haftungshöchstbeträge, weil sie wechselkursunabhängiger sind als einzelne Landeswährungen.

Rechtsquelle

§ 431 Abs. 1 HGB legt den Haftungshöchstbetrag auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm fest. Art. 23 Abs. 3 CMR enthält dieselbe Grenze für internationale Straßentransporte; Art. 22 Montrealer Übereinkommen 22 SZR/kg für Luftfracht; Art. IV § 5 Hague-Visby Rules 666,67 SZR je Stück oder 2 SZR/kg für Seefracht. Die Umrechnung erfolgt nach dem vom IWF publizierten Tageskurs (aktuell rund 1,20 bis 1,25 € je SZR).

Praxisbeispiel

Ein Verlader verliert eine Palette Werkzeugmaschinen (Rohgewicht 450 kg) bei einem grenzüberschreitenden Straßentransport. Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 23 Abs. 3 CMR errechnet sich mit: 450 × 8,33 SZR = 3.748,5 SZR. Bei einem Tageskurs von 1,22 € je SZR ergibt das rund 4.573 €. Unabhängig von einem tatsächlichen Warenwert von beispielsweise 85.000 € bleibt die Haftung auf diesen Betrag begrenzt, sofern keine Wertdeklaration oder qualifiziertes Verschulden vorliegt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • Deutsche Bundesbank – Sonderziehungsrechte – https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/sonderziehungsrechte-621878
  • § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
  • Art. 23 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html

Stand: 2026-04-20. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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