Definition
Zollabfertigung bezeichnet die hoheitliche Tätigkeit der Zollbehörden, mit der Waren in ein zollrechtliches Verfahren übergeführt werden. Verfahrensarten sind nach Art. 5 Nr. 16 Unionszollkodex (UZK) die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, die Lagerung, die Verwendung, die Veredelung sowie die Ausfuhr. Abgefertigt werden dürfen nur Waren, für die eine ordnungsgemäße Zollanmeldung abgegeben und die gegebenenfalls geschuldete Einfuhrabgabe entrichtet oder gesichert wurde.
Rechtsquelle
Maßgebend ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446. Nationale Ergänzungen finden sich im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und in der Zollverordnung (ZollV). In Deutschland erfolgt die Zollabfertigung elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System).
Praxisbeispiel
Ein Hamburger Importeur erhält aus China einen Seecontainer mit Elektrowaren. Der Reeder gibt die Ware erst frei, wenn die Zollabfertigung erfolgt ist. Der beauftragte Zollagent übermittelt über ATLAS eine Einfuhranmeldung, legt Handelsrechnung, Frachtpapiere und Ursprungsnachweis vor und gibt die Zolltarifnummer an. Der Zoll prüft summarisch, erlässt einen Einfuhrabgabenbescheid (Zoll plus Einfuhrumsatzsteuer) und überlässt die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Erst nach Zahlung oder Sicherheitsleistung darf der Spediteur den Container abholen.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Art. 5 Nr. 16 UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952
- Zoll-Portal Deutschland, Einführung in das Zollverfahren – https://www.zoll.de
- ATLAS-Teilnehmerhandbuch – https://www.zoll.de