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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Haftungsausschlüsse: der Entlastungskatalog des § 427 HGB

✔ Verifiziert · Quelle: § 427 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter1 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Haftungsausschlüsse im engeren Sinne sind die in § 427 HGB enumerierten "besonderen Gefahrenquellen", die den Frachtführer privilegieren. Bei acht Fallgruppen (fehlerhafte Verpackung, ungenügende Kennzeichnung, Be-/Entladung durch Absender, Eigenart des Guts, lebende Tiere, Ladung ohne Decken, Sammelladung mit besonderem Risiko, vertraglich zulässige Deckbeladung) muss der Frachtführer nur die Gefahrenquelle und deren typische Schadensgeeignetheit nachweisen – dann wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Quelle stammt. Er haftet nicht, sofern der Versender nicht die Gegenvermutung eines anderen Kausalverlaufs führen kann. § 427 HGB relativiert damit die strenge Obhutshaftung des § 425 HGB.

Rechtsquelle

§ 427 HGB (nationaler Katalog). International funktional parallel: Art. 17 Abs. 4 CMR (gleiche Systematik, leicht abweichende Katalogpunkte wie "Gewalttätigkeiten"), Art. IV § 2 Hague-Visby (noch weitergehende Kataloge mit "Perils of the Seas", "Act of God", "Fire").

Praxisbeispiel

Ein Versender in Düsseldorf verlädt 1.000 Vasen aus feinem Porzellan in einem Seecontainer. Er verwendet statt handelsüblicher Polsterung nur zerknülltes Papier. Während des Transports werden 300 Vasen beschädigt. Der Frachtführer beruft sich auf § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB (ungenügende Verpackung): Er weist nach, dass handelsübliche Verpackung fehlt, und dass Porzellan bekanntermaßen ohne Polsterung bricht. Die gesetzliche Vermutung tritt ein: Der Schaden wird der Verpackungsmängel zugeschrieben. Der Versender kann nur entgegenhalten, wenn er konkret nachweist, dass der Schaden bei einem Unfall entstand und auch mit guter Verpackung aufgetreten wäre.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 427 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__427.html
  • § 426 HGB (unabwendbares Ereignis) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__426.html
  • Art. 17 Abs. 4 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmr/art_17.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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