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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Fixkostenspediteur: Spediteur mit Frachtführer-Haftung (§ 459 HGB)

✔ Verifiziert · Quelle: § 459 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter1 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Ein Fixkostenspediteur ist nach § 459 HGB ein Spediteur, der mit dem Versender eine Vergütung vereinbart, die auch die Kosten der Beförderung einschließt – typischerweise als Gesamtpauschale ohne separate Abrechnung der Frachtkosten. Die Fixkostenvereinbarung hat eine haftungsrechtliche Hebelwirkung: Der Spediteur wechselt aus dem reinen Besorgungsregime des § 453 HGB in das strenge Haftungsregime des Frachtführers (§§ 407 ff. HGB). Er schuldet damit nicht mehr nur die sorgfältige Organisation, sondern auch den Transporterfolg.

Rechtsquelle

§ 459 HGB i. V. m. §§ 407 ff. HGB. Ergänzend: ADSp 2017 Ziffer 23 (regelt die Haftung bei Fixkostenspedition, hält aber an Haftungshöchstbeträgen fest). International hat der Fixkostenspediteur keinen direkten Pendant; funktional vergleichbar ist der MTO nach FIATA-FBL.

Praxisbeispiel

Eine Spedition bietet einem Automobilhersteller einen Gesamtpreis von 1.450 Euro pro LKW-Ladung für Werksanfahrten Stuttgart–Bratislava an. Der Preis umfasst Frachtkosten, Diesel, Maut, Ladungssicherung und Dokumentation. Bei einem Unfall wird die Ladung beschädigt. Weil es sich um eine Fixkostenvereinbarung handelt, haftet der Spediteur nach § 459 HGB wie ein Frachtführer nach CMR (grenzüberschreitend) – verschuldensunabhängige Obhutshaftung bis 8,33 SZR/kg, nicht bloß für Auswahlverschulden wie beim klassischen Speditionsvertrag.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 459 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__459.html
  • § 458 HGB (Selbsteintritt) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__458.html
  • ADSp 2017 – https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_adsp-2017.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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