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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Lagerhaltervertrag nach § 467 HGB – Abgrenzung zu Miete und Verwahrung

✔ Verifiziert · Quelle: § 467 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Online-Händler lagert Paletten mit Elektronikware in einer "Lagerfläche", die er als "Mietlager" bei einem Logistiker gebucht hat. Nach einem Wassereintritt sind 40.000 EUR Warenwert unbrauchbar. Der Vermieter beruft sich auf den "Mietvertrag" und lehnt Haftung ab – er schulde nur die Fläche, nicht die Obhut über die Ware. Der Händler zweifelt: Handelt es sich wirklich um Miete oder um einen Lagerhaltervertrag nach § 467 HGB mit voller Obhutshaftung?

Kundenfrage

"Wie erkenne ich, ob ich einen Lagerhaltervertrag oder nur einen Mietvertrag abgeschlossen habe – und welche Haftung gilt dann wirklich?"

Rechtliche Einordnung

§ 467 HGB definiert den Lagervertrag als Verpflichtung des Lagerhalters, Güter "zu lagern und aufzubewahren" – gegen Entgelt, im Rahmen seines Handelsgewerbes. Entscheidend ist die Obhutsübernahme: Der Lagerhalter übernimmt nicht nur Raum, sondern die Verantwortung für die Sache selbst.

Abgrenzung:

  • Mietvertrag (§ 535 BGB): Reine Raumüberlassung, keine Obhut. Typisch bei Self-Storage-Boxen, wo der Kunde den einzigen Schlüssel hat und selbst ein-/auslagert.
  • Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB): Obhut, aber ohne Handelsgewerbe (Privatperson verwahrt für Privatperson).
  • Lagerhaltervertrag (§ 467 HGB): Obhut durch einen Kaufmann im Handelsgewerbe – es gelten §§ 467–475c HGB inklusive der strengen Obhutshaftung nach § 475 HGB.

Die Rechtsprechung (u. a. BGH I ZR 88/04) beurteilt nach dem Schwerpunkt der Leistung: Werden Annahme, Bestandsführung, Kommissionierung oder Inventurpflichten geschuldet, ist es ein Lagerhaltervertrag – auch wenn das Papier "Mietvertrag" heißt. Die ADSp 2017 (Ziffer 15 ff.) konkretisieren den Lagervertrag für den Speditionsalltag.

Praktische Lehren für Kunden

  • Nicht auf den Vertragstitel verlassen: Inhalt und tatsächliche Leistungen entscheiden.
  • Übernahmequittung / Lagerschein (§ 475c HGB) sichert die Obhutsübernahme und den Zustand bei Einlagerung.
  • Bei Self-Storage: Eigene Inhaltsversicherung notwendig – der Betreiber haftet in der Regel nicht.
  • Bei echtem Lagerhaltervertrag: Nachweis der Deckung durch Lagerhalter-Haftpflicht einfordern (mindestens 8,33 SZR/kg Beschränkung).
  • Wertvolle Güter: Wertdeklaration nach § 475b HGB erwägen, sonst greift die Obergrenze hart.

Verweise

Quellen

Urteile / Aktenzeichen (zu prüfen):

  • BGH I ZR 88/04

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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