Definition
Das unabwendbare Ereignis ist ein Haftungsausschlussgrund, der den Frachtführer entlastet, wenn der Schaden auf Umstände zurückgeht, die er auch mit größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Der Maßstab der „größtmöglichen Sorgfalt" ist strenger als die einfache Fahrlässigkeit: Verlangt wird das Verhalten eines besonders umsichtigen, hoch qualifizierten Frachtführers in der konkreten Situation. Erst wenn dieser Maßstab nicht ausreicht, liegt Unabwendbarkeit vor.
Rechtsquelle
§ 426 HGB: „Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte." Art. 17 Abs. 2 CMR enthält eine parallele Regelung für internationale Straßentransporte und nennt einige typische Fälle (Verschulden des Verfügungsberechtigten, Weisung, dem Frachtführer nicht zur Last fallende Mängel des Guts, höhere Gewalt). Beweislast: Frachtführer.
Praxisbeispiel
Ein Sattelzug fährt auf einer gut ausgebauten Autobahn, als ein bislang unauffälliger Rehbock aus dem Seitenstreifen springt und kollidiert. Die Ladung wird beschädigt. Der Frachtführer hatte die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten eingehalten, der Fahrer verfügt über einschlägige Erfahrung, die Strecke war frei von Wildwarnungen. Das Gericht qualifiziert das Tierereignis als unabwendbar im Sinne des § 426 HGB – die Haftung des Frachtführers entfällt. Wäre die Strecke jedoch als Wildwechselgebiet ausgewiesen und die Geschwindigkeit erhöht gewesen, wäre die Unabwendbarkeit nicht gegeben.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 426 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__426.html
- Art. 17 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html