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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

§§ 588 ff. HGB – Nationale Regelung der Großen Haverei

✔ Verifiziert · Quelle: § 588 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Worum geht es?

Im deutschen Seehandelsrecht sind die Regeln der Großen Haverei in den §§ 588 bis 596 HGB kodifiziert – nach der großen Seehandelsrechtsreform von 2013 (neu strukturiert, modernisiert).

Praxis-Szenario

Ein deutsches Binnenschiff mit Ladung gerät im deutschen Seehafen in Brand. Deutscher Verlader, deutscher Reeder, ohne York-Antwerp-Bezug im Frachtvertrag. Dann gilt §§ 588 ff. HGB direkt.

Rechtliche Einordnung

Kernparagraphen

  • § 588 HGB: Definition – „Werden Schiff, Treibstoff oder Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck Aufwendungen gemacht, so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen (Große Haverei) von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen."
  • § 589 HGB: Rettung aus gemeinsamer Gefahr – Voraussetzungen.
  • § 590 HGB: Schiffsgläubiger und Ladungsbeteiligte.
  • § 591 HGB: Verschulden eines Beteiligten schließt Anspruch nicht grundsätzlich aus.
  • § 592 HGB: Schuldanerkenntnis des Havaristen.
  • § 593 HGB: Dispache – Erstellung durch Dispacheur.
  • § 594 HGB: Beitragspflicht – Rettungswerte als Grundlage.
  • § 595 HGB: Sicherheitsleistung (Average Bond, Guarantee).
  • § 596 HGB: Zurückbehaltungsrecht des Reeders.

Verhältnis zu YAR

  • Wenn Konnossement auf YAR verweist: YAR geht vor, HGB gilt subsidiär.
  • Bei deutschen Binnenverhältnissen: HGB primär, YAR nur wenn vereinbart.

Prozessuales

  • Zuständige Gerichte: Amtsgerichte mit Schifffahrtskammer (Hamburg, Bremen, Duisburg, Mannheim etc.).
  • Dispache wird durch § 402 FamFG gerichtlich bestätigt.

Praktische Lehren für Kunden

  • Deutsches HGB ist wichtig, wenn keine YAR-Klausel im Vertrag steht – dann nationale Regeln.
  • Wesentliche Strukturen gleich wie YAR – aber Details weichen ab (Zinsen, Bewertungsfragen).
  • Dispacheure in Hamburg und Bremen arbeiten oft nach HGB + YAR, je nach Fall.
  • Binnenschifffahrt (CMNI) kennt kein eigenes GA-Regime – verweist auf nationales Recht (HGB) bzw. vertragliche Vereinbarung.
  • Haftungsausschluss nautisches Verschulden nach HGB § 499 greift nicht bei GA-Beiträgen – GA ist eigenständiges Institut.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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