Definition
Güterschaden bezeichnet jede Minderung des Transportguts in Substanz oder Gebrauchswert, die während der Obhutszeit des Frachtführers eintritt. Der Begriff umfasst drei Erscheinungsformen: Totalverlust (vollständiges Abhandenkommen), Teilverlust (quantitative Minderung) und Beschädigung (qualitative Minderung). Vom Güterschaden abzugrenzen ist der Verspätungsschaden, der keine Substanzminderung voraussetzt.
Rechtsquelle
§ 425 Abs. 1 HGB begründet die Haftung des Frachtführers „für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht". Art. 17 Abs. 1 CMR enthält eine parallele Regelung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr; Art. 18 Montrealer Übereinkommen für die Luftfracht; Art. III § 1 Hague-Visby Rules für die Seefracht. Die Obhutszeit beginnt mit körperlicher Übernahme und endet mit Ablieferung an den Empfänger.
Praxisbeispiel
Eine Spedition übernimmt fünf Paletten Elektronik (Warenwert 120.000 €) zur Beförderung von Hamburg nach Prag. Beim Umschlag in Leipzig stürzt ein Stapler gegen zwei Paletten, deren Inhalt unverkäuflich wird (Beschädigung: Teilverlust i. H. v. 48.000 €). Der Frachtführer haftet nach § 425 HGB verschuldensunabhängig für den Güterschaden, begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm der betroffenen Paletten (§ 431 HGB), sofern kein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen wird (§ 435 HGB).
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- Art. 17 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html
- Art. 18 Montrealer Übereinkommen – https://www.gesetze-im-internet.de/montruebk/BJNR060710004.html