Definition
Intermodaler Transport ist laut UNECE-Definition die Beförderung von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit (Intermodal Transport Unit, ITU) – Container, Wechselbrücke oder Sattelauflieger – unter Nutzung mindestens zweier verschiedener Verkehrsträger, ohne dass das Gut selbst umgeschlagen wird. Umgeschlagen wird nur die Ladeeinheit. Ziel ist die Verbindung der Stärken der einzelnen Verkehrsträger (Straße = Flächenerschließung, Schiene/Binnenschiff/See = Massenleistung).
Rechtsquelle
Operative Definition: UNECE „Terminology on Combined Transport" 2001 (aktualisiert). Regulativ: Richtlinie 92/106/EWG (Kombinierter Verkehr, in Revision), EU-Verordnung 1072/2009 (Kabotage im KV). Vertragsrechtlich greifen die Regeln zum multimodalen Transportvertrag (§ 452 ff. HGB).
Praxisbeispiel
Ein Container mit 22 t Kaffee geht von Hamburg Hafen per Zug nach München-Riem, dort per LKW ins Terminal des Empfängers. Die Ware bleibt im 40-ft-Container, nur die Einheit wechselt den Verkehrsträger. Haftungsrechtlich entsteht ein multimodaler Frachtvertrag; bei unbekanntem Schadenort greift § 452a HGB (Netzwerkregel). Wirtschaftlich spart der Versender ca. 30 % CO₂-Emissionen gegenüber reinem LKW-Transport und verringert die Schadenquote um zwei Drittel durch wegfallenden Einzelstück-Umschlag.
Verwandte Begriffe
Quellen
- UNECE Terminology Combined Transport – https://unece.org/transport/publications/terminology-combined-transport
- Richtlinie 92/106/EWG – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0106
- § 452 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__452.html