Definition
Die Schadenanzeige ist die formelle Mitteilung eines Schadenfalls an den Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter oder Versicherer. Sie dient der Beweissicherung, der Einleitung der Schadensregulierung und der Wahrung der Haftungsvermutung zugunsten des Anspruchstellers. Das Unterlassen oder die verspätete Anzeige führt zu einer widerleglichen Vermutung der schadenfreien Übergabe und kann versicherungsrechtlich Leistungsfreiheit des Versicherers auslösen.
Rechtsquelle
§ 438 HGB (Schadenanzeige bei Empfangnahme des Gutes), Art. 30 CMR (Vorbehalt bei Empfang), Art. 31 Montrealer Übereinkommen (Luftfracht), Art. III § 6 Hague-Visby Rules. Versicherungsrechtlich: § 30 VVG (unverzügliche Anzeige), § 28 VVG (Folgen bei Verletzung der Obliegenheit); DTV-Güter Ziffer 10.
Praxisbeispiel
Ein Empfänger erhält eine Palette mit 1.200 Laptops und bemerkt beim Auspacken zwei Tage später Transportschäden an sechs Geräten. Nach § 438 Abs. 1 HGB hätte er den Schaden beim Empfang oder – bei verdeckten Schäden – innerhalb von 7 Tagen anzeigen müssen. Er zeigt am 8. Tag an. Folge: Vermutung nach § 438 Abs. 2 HGB, dass das Gut in äußerlich unbeschädigtem Zustand abgeliefert wurde. Er muss den Schaden nun positiv beweisen – möglich über Foto-, Kamera- und Verpackungsdokumentation.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 438 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__438.html
- Art. 30 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/
- § 30 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__30.html