Definition
Die Rügefrist ist der gesetzlich bestimmte Zeitraum, innerhalb dessen Transportschäden nach Empfang des Gutes beim Frachtführer angezeigt werden müssen. Für äußerlich sichtbare Schäden ist die Anzeige unverzüglich bei Empfang zu machen, für verdeckte Schäden beträgt sie nach § 438 Abs. 1 HGB und Art. 30 Abs. 1 CMR sieben Tage. Versäumung bewirkt zwar keinen Anspruchsverlust, führt aber zur Beweislast-Umkehr: Der Empfänger muss positiv beweisen, dass der Schaden beim Frachtführer entstand.
Rechtsquelle
§ 438 Abs. 1 Satz 1 HGB (sichtbarer Schaden bei Empfang, verdeckter innerhalb 7 Tagen), Art. 30 Abs. 1 und 2 CMR (sieben Tage, Sonntage nicht mitgerechnet), Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (14 Tage Beschädigung / 21 Tage Verspätung), Art. III § 6 Hague-Visby Rules (drei Tage oder sofort).
Praxisbeispiel
Ein CMR-Transport kommt Freitagabend an; der Kunde rügt einen verdeckten Schaden am Dienstag der Folgewoche – das ist der fünfte Werktag nach Empfang. Innerhalb der CMR-7-Tagefrist? Ja: Art. 30 Abs. 2 CMR rechnet Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mit; nach dieser Zählung ist der Samstag mitzuzählen, der Sonntag nicht, der Montag bis Freitag sind zu zählen – die Anzeige ist fristgerecht. Die Haftungsvermutung bleibt bestehen, der Frachtführer muss entlasten.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 438 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__438.html
- Art. 30 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/
- Art. 31 MÜ – https://www.gesetze-im-internet.de/mue/