Definition
Das Konnossement (englisch Bill of Lading, B/L) ist das zentrale Urkundeninstrument der Seefracht. Es erfüllt drei Funktionen: Empfangsquittung des Verfrachters über die Übernahme der Ware, Beweis des Seefrachtvertrags und Warenpapier mit Traditionsfunktion. Als Orderpapier (B/L „to order") ist es übertragbar durch Indossament; als Namenspapier (straight B/L) nur durch Abtretung. Die Vorlage des Originalkonnossements ist am Bestimmungshafen regelmäßig Voraussetzung für die Ablieferung.
Rechtsquelle
§§ 513 bis 525 HGB regeln das Konnossement im deutschen Recht seit der Seehandelsreform 2013. International greifen Hague Rules (1924), Hague-Visby Rules (1968 + 1979) und Hamburg Rules (1978) als Übereinkommen für Seefrachtverträge; die Rotterdam Rules (2008) sollen sie ablösen, sind aber noch nicht in Kraft. Das Konnossement folgt zudem internationalen Handelsklauseln, besonders den Incoterms (CIF, CFR, FOB) und Zahlungsmodalitäten wie Akkreditiven.
Praxisbeispiel
Ein Exporteur in Shanghai verschifft 20 Container Elektronik nach Hamburg unter einem Konnossement „to order of" der ausstellenden Bank. Das Original-B/L wird der Bank vorgelegt, die nach Dokumenteneinlösung im Akkreditivverfahren es indossiert und an den Käufer in Frankfurt weiterleitet. Nur gegen Vorlage des indossierten Originals gibt der Verfrachter die Container in Hamburg frei. Geht das Original verloren, ist die Freigabe nur gegen eine Bankgarantie oder gerichtliche Amortisation möglich.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 513 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__513.html
- Hague-Visby Rules (Brüsseler Übereinkommen + Visby-Protokoll)
- Hamburg Rules – https://uncitral.un.org/en/texts/transportgoods/conventions/hamburg_rules
- Rotterdam Rules – https://uncitral.un.org/en/texts/transportgoods/conventions/rotterdam_rules