Definition
Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst durch schuldhaftes Verhalten zur Entstehung, zur Höhe oder zur Dauer des Schadens beigetragen hat. Im Frachtrecht sind typische Mitverschuldensgründe eine mangelhafte Verpackung, eine unzureichende oder unrichtige Bezeichnung des Guts, unterlassene Wertdeklaration bei besonders hohen Warenwerten oder die Nichteinhaltung von Transportanweisungen. Mitverschulden führt zur quotalen Reduktion des Ersatzanspruchs; bei überwiegendem Mitverschulden kann die Haftung vollständig entfallen.
Rechtsquelle
§ 254 BGB als allgemeine Norm: Der Schadensersatzanspruch wird nach Abwägung der Verursachungsbeiträge gekürzt. § 425 Abs. 2 HGB wendet den Gedanken auf den Frachtführer an. § 427 HGB nennt typische Fälle, in denen Mitverursachungsumstände des Absenders die Haftung mindern. Art. 17 Abs. 5 CMR sieht für den grenzüberschreitenden Straßentransport eine quotale Haftungsverteilung vor; Art. 20 Montrealer Übereinkommen für Luftfracht.
Praxisbeispiel
Eine Palette mit empfindlicher Messtechnik wird ohne ausreichende Stoßpolsterung übergeben; der Absender hatte die Anforderungen des Geräteherstellers nicht eingehalten. Beim üblichen Transport rutschen die Geräte in der Verpackung und beschädigen sich gegenseitig. Das Gericht stellt einen Mitverursachungsanteil von 40 Prozent auf Absenderseite fest. Der Ersatzanspruch gegen den Frachtführer wird entsprechend um 40 Prozent gekürzt; bei einer Haftungsobergrenze nach § 431 HGB von 6.000 € zahlt der Frachtführer 3.600 €.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 254 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 427 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__427.html
- Art. 17 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html