Transport-WikiBegriffe & Definitionen

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

ADR: Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

✔ Verifiziert · Quelle: ADR 2025 – UNECE · geprüft von Ter2 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

ADR ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30.09.1957 (BGBl. 1969 II S. 1489). Es legt die technischen Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Beladung, Fahrzeug, Fahrer-Schulung und Begleitpapiere für den grenzüberschreitenden Straßentransport fest. Die ADR-Vorschriften sind über die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch auf den rein innerdeutschen Straßentransport anwendbar.

Rechtsquelle

  • ADR 2025 (zweijährig revidiert, UNECE) – Anlagen A (allgemein) und B (Fahrzeug/Fahrer)
  • GGVSEB – Innerstaatliche Umsetzung (seit 2009 für alle drei Landverkehrsträger)
  • GGBefG – Ermächtigungsgrundlage

Praxisbeispiel

Ein Spediteur transportiert 900 l Dieselkraftstoff (UN 1202, Klasse 3, Verpackungsgruppe III) in einem IBC-Tank. Das Fahrzeug benötigt eine orangefarbene Kennzeichnung (Kapitel 5.3 ADR), der Fahrer eine ADR-Bescheinigung (Kapitel 8.2), die Sendung ein Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1. Fehlt die Kennzeichnung, kann die Polizei die Weiterfahrt nach § 35 GGVSEB untersagen.

Verwandte Begriffe

Quellen

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler