Definition
ADR ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30.09.1957 (BGBl. 1969 II S. 1489). Es legt die technischen Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Beladung, Fahrzeug, Fahrer-Schulung und Begleitpapiere für den grenzüberschreitenden Straßentransport fest. Die ADR-Vorschriften sind über die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch auf den rein innerdeutschen Straßentransport anwendbar.
Rechtsquelle
- ADR 2025 (zweijährig revidiert, UNECE) – Anlagen A (allgemein) und B (Fahrzeug/Fahrer)
- GGVSEB – Innerstaatliche Umsetzung (seit 2009 für alle drei Landverkehrsträger)
- GGBefG – Ermächtigungsgrundlage
Praxisbeispiel
Ein Spediteur transportiert 900 l Dieselkraftstoff (UN 1202, Klasse 3, Verpackungsgruppe III) in einem IBC-Tank. Das Fahrzeug benötigt eine orangefarbene Kennzeichnung (Kapitel 5.3 ADR), der Fahrer eine ADR-Bescheinigung (Kapitel 8.2), die Sendung ein Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1. Fehlt die Kennzeichnung, kann die Polizei die Weiterfahrt nach § 35 GGVSEB untersagen.