Definition
Das Frachtrecht im engeren Sinne umfasst die §§ 407–452d HGB – den vierten Abschnitt des vierten Buches des HGB. Es gibt dem Frachtvertrag (§ 407) Form und Inhalt, regelt Pflichten von Absender (§§ 411–414) und Frachtführer (§§ 417–423), ordnet die Obhutshaftung (§§ 425–438) und legt Haftungshöchstbeträge (§ 431) sowie Verjährungsfristen (§ 439) fest. Die Systematik unterscheidet drei große Blöcke: Vertragsbegründung (§§ 407–415), Durchführung und Obliegenheiten (§§ 416–424), Haftung und Ansprüche (§§ 425–452d). Für multimodale Transporte greift § 452 HGB mit dem Netzwerksystem.
Rechtsquelle
§§ 407–452d HGB, in der Fassung der Transportrechtsreform 1998 (BGBl. I S. 1588). Zu beachten: Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten geht CMR als Staatsvertrag vor (Art. 1 CMR), HGB greift nur subsidiär – etwa für Themen, die CMR nicht regelt (z. B. Gerichtsstand jenseits Art. 31 CMR, Nachfolgefrachtführer). Die ADSp 2017 ergänzen das Frachtrecht vertraglich, können aber die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge nicht absenken (§ 449 HGB).
Praxisbeispiel
Ein Industriebetrieb in Rostock beauftragt einen deutschen Frachtführer mit dem Transport von 15 Tonnen Stahlträgern nach Nürnberg. Während der Fahrt wird die Ladung durch Regenwasser beschädigt; ein Planenriss wird festgestellt. Der Versender reklamiert nach § 438 Abs. 2 HGB fristgerecht binnen 7 Tagen nach Ablieferung, macht Schadensersatz nach § 425 HGB geltend und klagt vor dem Handelsgericht Rostock. Relevant sind: § 425 (Haftungsgrund), § 431 (max. 8,33 SZR/kg), § 439 (1 Jahr Verjährung), § 435 (unbegrenzte Haftung bei qualifiziertem Verschulden). Kernstück der Beweislage: Zeitpunkt des Planenrisses und Rügefrist.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 407 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__407.html
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 439 HGB (Verjährung) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__439.html