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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Teilverlust: quantitative Minderung des Transportguts

✔ Verifiziert · Quelle: § 431 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter3 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Teilverlust liegt vor, wenn ein Transportgut nicht vollständig, sondern nur in Teilmengen während der Obhutszeit des Frachtführers abhandenkommt. Abzugrenzen ist er vom Totalverlust (vollständiges Abhandenkommen) und von der Beschädigung (qualitative Minderung bei erhaltener Substanz). Der Teilverlust ist messbar in Gewicht, Stückzahl, Volumen oder in einer sonst vereinbarten Bezugsgröße.

Rechtsquelle

§ 425 Abs. 1 HGB erfasst „Verlust" ausdrücklich; die Rechtsprechung liest darunter sowohl Total- als auch Teilverlust. § 431 Abs. 1 HGB bindet die Haftungshöchstgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten an das Rohgewicht des vom Verlust betroffenen Guts – bei Teilverlust also an das Gewicht der tatsächlich verlorenen Menge, nicht an das gesamte Ladegewicht. Art. 17 Abs. 1 CMR und Art. 23 Abs. 2 CMR treffen parallele Regelungen für internationale Straßentransporte.

Praxisbeispiel

Ein Container mit 240 Kartons Pharma-Fertigware wird in Rotterdam übernommen. Bei Ankunft in Madrid fehlen 18 Kartons; die übrigen 222 sind vollständig. Der Teilverlust beträgt gewichtsbezogen 18 × 12 kg = 216 kg. Die Haftungsgrenze nach § 431 HGB liegt bei 216 × 8,33 SZR × rund 1,23 € = ca. 2.214 €. Der Warenwert der 18 Kartons betrug 64.000 €. Die Differenz trägt die Warenversicherung des Verladers; Regress gegen den Frachtführer bleibt formal bestehen, ist aber durch die SZR-Grenze faktisch gekappt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
  • § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
  • Art. 17, Art. 23 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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