Definition
Der Speditionsvertrag ist in § 453 HGB geregelt. Kern der Leistungspflicht ist nicht der Transport selbst, sondern dessen Besorgung – also Auswahl der Route und des Verkehrsmittels, Abschluss der Frachtverträge im eigenen Namen für Rechnung des Versenders, Kontrolle der Ausführung sowie Abwicklung der Dokumentation. Juristisch ist der Speditionsvertrag damit ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragselementen. Der Spediteur schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB), nicht den Transporterfolg.
Rechtsquelle
§§ 453–466 HGB. Ergänzt wird das Speditionsrecht durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), die branchenüblich einbezogen werden und Haftungsbegrenzungen sowie Verjährungsregelungen enthalten.
Praxisbeispiel
Ein Online-Händler in Köln beauftragt eine Spedition, 200 Paletten Elektronikware nach Prag zu versenden. Der Spediteur wählt einen CMR-Frachtführer aus, bucht Laderaum und stellt den Frachtbrief aus. Kommt es unterwegs zu einem Diebstahl, haftet in erster Linie der ausführende Frachtführer nach CMR. Der Spediteur haftet nur, wenn er Auswahlverschulden trifft (z. B. einen bekannten unzuverlässigen Subunternehmer beauftragte) oder wenn er als Fixkostenspediteur einen Gesamtpreis vereinbart hat – dann tritt er gem. § 459 HGB wie ein Frachtführer ein.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 453 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__453.html
- § 459 HGB (Fixkostenspedition) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__459.html
- § 461 HGB (Haftung des Spediteurs) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__461.html