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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

PBefG-Konzession und Versicherungspflicht – was Genehmigungsbehörde wirklich prüft

✔ Verifiziert · Quelle: § 117 VVG – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Taxiunternehmer möchte seine Konzession nach § 13 PBefG um weitere vier Jahre verlängern. Die Genehmigungsbehörde verlangt einen aktuellen Versicherungsnachweis. Sein alter Versicherer hat den Vertrag wegen mehrerer Schäden gekündigt. Zwei Wochen bis Fristablauf. Ohne Konzessionsverlängerung droht das Ende des Betriebs. Parallel versucht ein Busunternehmer, für seine erste PBefG-Konzession nach § 42 PBefG (Linienverkehr) den Versicherungsnachweis zu erbringen – der angefragte Versicherer verlangt eine dreimonatige Zeichnungsprüfung.

Kundenfrage

"Die Behörde will bis Freitag einen Versicherungsnachweis – sonst erlischt meine Konzession. Welche Mindestsummen muss ich nachweisen, und was passiert bei Vertragskündigung im laufenden Konzessionszeitraum?"

Rechtliche Einordnung

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in § 13 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen der Konzessionserteilung: Erforderlich ist die Zuverlässigkeit des Unternehmers, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt über Eigenkapitalnachweis (§ 2 PBZugV) UND über den Nachweis ausreichender Versicherungsdeckung.

Mindestdeckungssummen nach Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und KfzPflVV, Anlage:

  • Taxis, Mietwagen (bis 9 Sitze inkl. Fahrer): 7,5 Mio. Euro pauschal
  • Kraftomnibusse (mehr als 9 Sitzplätze): 50 Mio. Euro pauschal, je getöteter/verletzter Person mindestens 7,5 Mio. Euro
  • In der Marktpraxis: 100–125 Mio. Euro pauschal empfohlen; viele Konzessionsbehörden verlangen informell Nachweis über 15 Mio. Euro für Taxi.

Die Versicherer sind nach § 117 VVG verpflichtet, Kündigungen der Genehmigungsbehörde zu melden. Ab Kündigungszugang beim Versicherungsnehmer läuft eine 1-monatige Nachhaftungsfrist für den Versicherer gegenüber Dritten (§ 117 Abs. 2 VVG), in der die Behörde reagieren kann – in der Praxis wird die Konzession entzogen, sobald kein Nachfolgevertrag vorliegt.

Bei Neu-Konzessionen nach § 42 PBefG (Linienverkehr), § 46 PBefG (Gelegenheitsverkehr) oder § 47 PBefG (Taxi) ist der Versicherungsnachweis Voraussetzung der Erteilung. Ohne Versicherung keine Konzession – ohne Konzession darf das Fahrzeug nicht eingesetzt werden (§ 61 PBefG: Bußgeld bis 20.000 Euro; § 6 PflVG: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr bei Betrieb ohne Haftpflicht).

Praktische Lehren für Kunden

  • Vor Konzessionsantrag Versicherungszusage schriftlich einholen (Deckungsbestätigung, "Versicherungsbestätigung elektronisch" eVB).
  • Bei Versichererwechsel: Neuvertrag VOR Kündigung des Altvertrags abschließen – nahtlose Deckung.
  • Schadenquote der letzten 3 Jahre dokumentieren – neue Versicherer verlangen Schadenverlauf.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 PBZugV: 9.000 Euro für erstes Fahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere (Taxi/Mietwagen); Omnibus: 9.000 Euro plus 5.000 Euro je weiterem.
  • Kündigung durch Versicherer nach Schaden (§§ 92, 111 VVG) ist gesetzlich möglich – eigene Handlungsoptionen: Selbstkündigung vorziehen, um Dokumentation zu vermeiden.
  • Makler einschalten bei schwierigen Zeichnungsprofilen – Industrieversicherer haben oft mehr Spielraum als Direktvertrieb.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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