Definition
Die Beweislast bestimmt, zu wessen Nachteil sich Unaufklärbarkeit (non liquet) über eine anspruchsrelevante Tatsache auswirkt. Das Transportrecht weicht von der allgemeinen Regel ab, indem der Frachtführer für Schäden im Obhutszeitraum vermutet haftet: Der Geschädigte muss nur Übergabe, Schaden und Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung darlegen, der Frachtführer trägt die Beweislast für Haftungsausschlüsse (§ 426 HGB, Art. 18 CMR).
Rechtsquelle
§ 425 HGB (Haftungsgrundsatz), § 426 HGB (Beweislast für Haftungsausschlüsse beim Frachtführer), § 427 HGB (besondere Haftungsausschlüsse mit Erleichterung für Frachtführer), Art. 17 Abs. 1 CMR (Haftung), Art. 18 Abs. 1 CMR (Beweislast Frachtführer), Art. 18 Abs. 2 CMR (erleichterte Entlastung bei privilegierten Gefahren).
Praxisbeispiel
Ein Verlader reklamiert einen Feuchteschaden an einer Papierladung. Er muss darlegen: (1) Übergabe in trockenem Zustand, (2) Schaden bei Ablieferung, (3) keine sichtbare Schadenanzeige-Versäumnis (§ 438 HGB). Dann gilt Haftungsvermutung nach § 425 HGB. Der Frachtführer muss nun darlegen und beweisen, dass der Schaden aus einer haftungsausschließenden Ursache herrührt – etwa mangelhafte Verpackung des Absenders (§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB) oder höhere Gewalt. Gelingt die Entlastung nicht, haftet er bis zur § 431 HGB-Grenze.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 426 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__426.html
- Art. 18 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/