Definition
Der Frachtführer ist nach § 407 HGB derjenige, der sich durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Er tritt unter eigenem Namen auf, erbringt Werkleistung (Erfolgsverbindlichkeit) und haftet für Ereignisse zwischen Übernahme und Ablieferung nach § 425 HGB. International: Art. 1, 3 CMR (Straße), Art. 1 Montrealer Ü. (Luft), Art. I lit. a Hague-Visby (See). Entscheidend ist nicht das Eigentum an Transportmitteln, sondern die vertragliche Übernahme der Beförderungspflicht – auch ein reiner Vertragsfrachtführer ohne eigenen Fuhrpark unterliegt voller Haftung.
Rechtsquelle
§§ 407–450 HGB. Grenzüberschreitend: CMR (Straße), CIM (Schiene), Montrealer Ü. (Luft), Hague-Visby/Hamburg Rules (See). Für Teilstrecken multimodaler Transporte kann sich der anwendbare Rahmen nach § 452a HGB (Netzwerksystem) ergeben.
Praxisbeispiel
Ein Logistikdienstleister in Duisburg verfügt über keinen eigenen Fuhrpark, schließt aber im eigenen Namen Frachtverträge mit Auftraggebern ab und vergibt die Ausführung an Subfrachtführer. Für einen Auftrag Hamburg–Madrid wird ein Subunternehmer eingeschaltet. Bei einem Auffahrunfall in Südfrankreich entsteht Totalverlust von 22 Tonnen Elektronik. Der Dienstleister haftet als Hauptfrachtführer gegenüber dem Versender voll nach CMR – der Subunternehmer-Fehler ist ihm nach Art. 3 CMR zuzurechnen. Er kann Regress beim Subunternehmer nehmen, trägt aber das Insolvenz- und Entlastungsrisiko.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 407 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__407.html
- § 425 HGB (Haftung) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 431 HGB (Haftungshöchstbetrag) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html