Der Fall
Ein Gewerbetreibender mietet bei einem Self-Storage-Anbieter eine 6-m²-Box und lagert dort Ausstellungsware (Warenwert rund 30.000 EUR) ein. Nach einem Einbruch in das Gebäude fehlen Teile der Ware. Der Anbieter verweist auf seine AGB: "Keine Obhut, reine Raumüberlassung – Mieter hat selbst für Versicherung zu sorgen." Der Kunde hatte keine Inhaltsversicherung.
Kundenfrage
"Ist Self-Storage wirklich nur Miete, oder muss der Betreiber nicht wenigstens für die Sicherheit des Gebäudes haften?"
Rechtliche Einordnung
Self-Storage-Verträge sind rechtlich in der Regel Mietverträge nach § 535 BGB, nicht Lagerhalterverträge nach § 467 HGB – weil der Betreiber keine Obhut über das Gut übernimmt: Der Kunde hat den alleinigen Schlüssel/Code, Mitarbeiter haben keinen Zutritt, keine Bestandsführung wird geschuldet.
Folge: Die strikte Haftung aus § 475 HGB entfällt. Der Betreiber haftet nur für:
- Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (z. B. marode Dachkonstruktion, defekte Zutrittskontrolle).
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
- Schäden, die von gemieteten Nachbarboxen ausgehen, nur eingeschränkt.
Die Rechtsprechung (u. a. LG München I, OLG Köln) stützt diese Einordnung. AGB-Klauseln wie "Haftung ausgeschlossen" sind am Maßstab § 307 BGB zu prüfen – ein genereller Ausschluss für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam.
Versicherung: Der Kunde trägt das Risiko selbst. Übliche Optionen:
- Eigene Hausratversicherung mit Außenversicherungsklausel (oft nur 10–25 % der Versicherungssumme, begrenzte Dauer).
- Warenlagerversicherung für Gewerbe (All-Risk oder benannte Gefahren).
- Vom Anbieter vermittelte Inhaltsversicherung – Konditionen kritisch prüfen, oft teuer mit hohen Selbstbehalten.
Praktische Lehren für Kunden
- Vor Anmietung prüfen: Deckt die vorhandene Hausrat-/Warenlagerversicherung Self-Storage-Boxen ab, und in welcher Höhe?
- Wertvolle oder geschäftliche Ware: Dedizierte Police abschließen, nicht auf Außenversicherung verlassen.
- Inventarliste mit Fotos anlegen und extern sichern – Beweisfrage bei Diebstahl ist entscheidend.
- Betreiber nach Alarm, Einzelboxsicherung (Schlösser, VdS-Klasse), Videoüberwachung und Zutrittsprotokoll fragen.
- Keine Gefahrgüter, keine verderbliche Ware einlagern – meist AGB-Verstoß und Versicherungsausschluss.
- Beim Thema Dauerlagerung: Feuchtigkeit, Temperatur, Schimmelrisiko mitbedenken – Self-Storage ist meist nicht klimatisiert.
Verweise
- /Transportversicherung
- /FAQ/inwieweit-greift-eine-transportversicherung-auch-bei-lagerung-von-gutern
- /Transportwiki/begriff-lagerhaltervertrag-hgb-467