Definition
Das Gefahrgutrecht unterteilt alle gefährlichen Stoffe in neun Hauptklassen mit teils weiteren Unterklassen:
- Klasse 1 – Explosive Stoffe
- Klasse 2 – Gase (2.1 entzündbar, 2.2 nicht entzündbar nicht giftig, 2.3 giftig)
- Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe (4.1), selbstentzündliche (4.2), wassergefährdende (4.3)
- Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (5.1) und organische Peroxide (5.2)
- Klasse 6 – Giftige Stoffe (6.1) und ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2)
- Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 – Ätzende Stoffe
- Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (inkl. Lithium-Batterien, umweltgefährdende Stoffe)
Jeder Klasse ist ein Gefahrzettel (Rautenform, definierte Symbolik/Farbe) zugewiesen.
Rechtsquelle
- ADR 2025 / RID 2025, Teil 2 – Klassifizierung
- UN Model Regulations Rev. 23
- IMDG-Code Amdt. 42-24, Teil 2
- IATA-DGR, Section 3
Praxisbeispiel
Ein Spediteur befördert zusammen: 200 l Benzin (UN 1203, Klasse 3), 100 kg Kalziumcarbid (UN 1402, Klasse 4.3) und 50 kg Natriumhydroxid (UN 1823, Klasse 8). Die Zusammenladung ist nach ADR Tabelle 7.5.2.1 teilweise unzulässig (Klasse 3 + 4.3 zusammen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen). Falsche Zusammenladung = Leistungsfreiheit des Versicherers und Bußgeld bis 50 000 € nach GGBefG.