Definition
Die Haftung der Höhe nach beantwortet die Frage, wie viel der Frachtführer bei feststehender Grundhaftung zu zahlen hat. Sie bemisst sich nach zwei Schichten: zunächst nach der Wertberechnung (§§ 429, 430 HGB) unter Anwendung des Markt- oder Handelswerts am Übernahmeort zur Übernahmezeit, und anschließend durch die Kappung auf den Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB (8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht). Bei Vermögensfolgeschäden wirkt zusätzlich die Begrenzung nach § 432 HGB.
Rechtsquelle
§ 429 HGB regelt die Wertermittlung bei Verlust und Beschädigung. § 430 HGB regelt die Aufwendungen. § 431 HGB enthält die gewichtsbezogene Haftungsobergrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm; § 432 HGB begrenzt die Haftung für „andere Schäden" auf das Dreifache der Fracht. Art. 23 Abs. 3 CMR entspricht der 8,33-SZR-Grenze; Art. 22 Montrealer Übereinkommen deckelt Luftfracht auf 22 SZR/kg; Art. IV § 5 Hague-Visby Rules auf 666,67 SZR je Stück oder 2 SZR/kg.
Praxisbeispiel
Eine CNC-Maschine (Warenwert 180.000 €, Rohgewicht 1.200 kg) wird beim Transport nach Frankreich beschädigt. Wertminderung ausweislich Gutachten: 72.000 €. Haftung der Höhe nach: Wertminderung gekappt durch § 431 HGB auf 1.200 × 8,33 SZR × 1,23 € = 12.295 €. Der Frachtführer zahlt 12.295 €; die Differenz zu den 72.000 € Wertminderung bleibt beim Verlader bzw. seiner Warentransportversicherung. Zum Zusammenhang zwischen dieser Obergrenze und Folgeschäden in JIT-Produktion siehe /longform/jit-hebel-100-facher.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 429 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__429.html
- § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
- § 432 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__432.html
- Art. 23 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html