Definition
Der Versender (in HGB-Terminologie: Absender) ist derjenige, der im eigenen Namen mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag abschließt und das Gut zur Beförderung übergibt. Er ist Gläubiger des Transporterfolgs und zugleich Schuldner der Fracht. Wirtschaftlich ist er meist der Verkäufer der Ware, kann aber auch ein mit dem Transport beauftragter Dritter sein (z. B. eine Spedition, die Frachtverträge im eigenen Namen schließt – dann handelt sie als Versender im Verhältnis zum Frachtführer).
Rechtsquelle
§§ 407 ff. HGB nennen den Absender. § 412 HGB regelt die Verladeverantwortung: Die Verladung ist grundsätzlich Sache des Absenders. § 413 HGB verpflichtet ihn zur Übergabe aller erforderlichen Begleitpapiere. Bei Gefahrgut gelten besondere Informationspflichten nach § 411 HGB und den Vorschriften des ADR.
Praxisbeispiel
Ein Hersteller in Mannheim verkauft 20 Paletten Chemikalien (Gefahrgut Klasse 8) an einen Abnehmer in Mailand. Er beauftragt einen CMR-Frachtführer. Als Versender muss er: (1) die Ware UN-konform kennzeichnen, (2) einen vollständigen CMR-Frachtbrief ausstellen, (3) ADR-Informationen (Warntafeln, Schriftliche Weisungen) bereitstellen und (4) die Ladungssicherung im Trailer ordnungsgemäß vornehmen oder deren Ausführung durch den Fahrer schriftlich bestätigen. Versäumt er eine dieser Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er seinerseits dem Frachtführer nach § 414 HGB verschuldensunabhängig.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 407 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__407.html
- § 412 HGB (Verladeverantwortung) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__412.html
- § 414 HGB (Haftung des Absenders) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__414.html