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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Unterversicherung: anteilige Leistungskürzung bei zu niedriger Versicherungssumme

✔ Verifiziert · Quelle: § 75 VVG – Gesetze im Internet · geprüft von Ter4 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Unterversicherung bezeichnet das Missverhältnis, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Rechtsfolge ist die anteilige Kürzung der Entschädigung im Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert (Proportionalitätsregel). Der Versicherungsnehmer trägt den Differenzbetrag selbst, auch wenn der konkrete Schaden unter der Versicherungssumme liegt.

Rechtsquelle

§ 75 VVG: „Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert des versicherten Interesses zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert." Ergänzend in Policen oft „Unterversicherungsverzicht" bis zu bestimmter Abweichung (häufig 10 %). DTV-Güter Ziffer 8.3. ICC Clause 16 knüpft über „agreed value" (Taxe) an.

Praxisbeispiel

Ein Möbelhändler versichert eine Sendung mit Versicherungssumme 50.000 €, tatsächlicher Warenwert bei Schadeneintritt 100.000 € (Versicherungswert). Teilschaden 30.000 €. Die Proportion beträgt 50/100 = 50 %. Der Versicherer leistet 30.000 € × 0,5 = 15.000 €. Den Rest (15.000 €) trägt der Versicherungsnehmer selbst. Hätte er 100.000 € versichert, wäre der Schaden voll ersetzt worden. Eine dynamische Anpassungsklausel oder Taxe bewahrt vor dieser Falle.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 75 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__75.html
  • DTV-Güter – https://www.gdv.de/gdv/themen/transport
  • ICC Clause 16 – https://lmalloyds.com/

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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